10 Steuerspar-Tipps für Unternehmer
Wer selbstständig ist, trägt nicht nur ein unternehmerisches Risiko. Vielmehr muss der Unternehmer auch Arbeit, Zeit und Geld investieren, um auf lange Sicht konkurrenzfähig zu bleiben und Gewinne zu erzielen. Hat sich die Firma dann auf dem Markt etabliert und steigen die Umsätze, ist das einerseits ein großer Erfolg.
Doch andererseits führen höhere Gewinne auch zu höheren Abgaben. Und spätestens dann kann das Senken der Steuerlast zu einem wichtigen Thema werden, um den Unternehmenserfolg nicht zu gefährden.
Das deutsche Steuerrecht ist komplex und sehr umfangreich. Ein Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber darum bemüht ist, die vielen möglichen Ausgangssituationen, die je nach Branche und Unternehmensform auftreten können, angemessen zu berücksichtigen.
Dadurch ist es zwar nicht leicht, den Überblick zu bewahren. Doch es ergeben sich auch diverse Möglichkeiten, um betriebliche Ausgaben steuermindernd geltend zu machen.
Zehn solcher Steuerspar-Tipps für Unternehmer nennen wir in der folgenden Übersicht:
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Inhalt
- 1 Der Investitionsabzugsbetrag
- 1.1 Die getrennte Abschreibung
- 1.2 Die Sonderabschreibung
- 1.3 Die Teilwertabschreibung
- 1.4 Die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
- 1.5 Zwischenrechnungen von Handwerkern
- 1.6 Versicherungen
- 1.7 Antrag auf Ist-Versteuerung
- 1.8 Die Bildung von Rücklagen
- 1.9 Die freiwillige Bilanz
- 1.10
- 1.11 Ähnliche Beiträge
Der Investitionsabzugsbetrag
- 1 Der Investitionsabzugsbetrag
Kleine und mittlere Betriebe können ihre Steuerlast durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag wirkungsvoll senken. Die gesetzlichen Vorgaben dazu, wann dieses Instrument in welcher Form angewendet werden kann, sind in § 7g EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt.
Demnach können Selbstständige, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, Freiberufler, bilanzierende Gewerbebetriebe und Landwirte schon im Vorfeld bis zu 40 Prozent der Kosten für eine geplante Investition steuerlich geltend machen.
Sie müssen also nicht bis zur tatsächlichen Anschaffung warten, sondern können die voraussichtlichen Ausgaben für die anstehende Investition anteilig abziehen. Auf diese Weise sinkt der Gewinn und damit reduzieren sich auch die Steuern.
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Die getrennte Abschreibung
Finden Baumaßnahmen statt, sollte sich der Unternehmer von der Baufirma zwei getrennte Rechnungen geben lassen. Über die eine Rechnung sollten alle Leistungen abgerechnet werden, die mit dem Unternehmensgebäude zusammenhängen. Denn diese Leistungen muss der Unternehmer verteilt auf 33 Jahre abschreiben.
Auf die andere Rechnung gehören alle Leistungen, die sich auf Betriebsvorrichtungen wie zum Beispiel Ladeneinbauten beziehen. Diese Leistungen kann der Unternehmer nämlich über nur 15 Jahre abschreiben.
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Die Sonderabschreibung
Kleine und mittelständische Betriebe können unter bestimmten Umständen bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen nutzen.
Dabei können bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter steuerlich geltend gemacht werden. Die genauen Regelungen zu den Sonderabschreibungen enthält § 7g Abs. 5 EStG.
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Die Teilwertabschreibung
Durch die sogenannte Teilwertabschreibung werden die Werte für Wirtschaftsgüter im Unternehmen herabgesetzt. Verlieren die Güter soweit an Wert, dass sie unter den Buchwert fallen, kann der Unternehmer diese entstandenen Verluste durch eine Teilwertabschreibung steuerlich geltend machen.
Die Vorgaben dazu sind in § 6 Abs. 1 EStG geregelt.
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Die sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Schafft der Unternehmer Dinge an, deren Wert die Grenze von 800 Euro nicht übersteigt, kann er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 2 EStG noch im selben Jahr komplett abschreiben.
Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen zum Beispiel Telefone und Computer, Büromöbel, Werkzeuge oder eine Kaffeemaschine. Auch kleine Investitionen können somit dabei helfen, zeitnah Steuern zu sparen.
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Zwischenrechnungen von Handwerkern
Hat der Unternehmer bei einem Handwerker Arbeiten in Auftrag gegeben und hat der Handwerker mit den Arbeiten zwar schon begonnen, wird sie aber erst im nächsten Jahr beenden, kann sich der Unternehmer zum Jahresende eine Zwischenrechnung ausstellen lassen.
Auf diese Weise kann er die Zwischenrechnung und damit die bis hierhin entstandenen Ausgaben noch im selben Jahr von der Steuer absetzen.
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Versicherungen
Die laufenden Betriebsausgaben und zusätzlichen Investitionen sind nicht die einzigen Kosten, die ein Unternehmer absetzen kann.
Ist er selbstständiger Einzelunternehmer oder Freiberufler, kann er vielmehr auch die Beiträge für Versicherungen wie eine Berufsunfähigkeits- oder eine Lebensversicherung steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Altervorsorge und für Spenden.
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Antrag auf Ist-Versteuerung
Durch das Prinzip der Soll-Versteuerung muss ein Unternehmer die Mehrwertsteuer auch für solche Rechnungen an das Finanzamt abführen, die die Kunden noch nicht bezahlt haben.
Das lässt sich vermeiden, indem der Unternehmer einen Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellt. Dadurch muss er die Mehrwertsteuer erst abführen, nachdem er sie eingenommen hat.
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Die Bildung von Rücklagen
Hat der Unternehmer in einem Jahr einen hohen Gewinn erwirtschaftet, kann er einen Teil des Gewinns als Rücklage in der Firma belassen. Bei der Besteuerung dieses Anteils wird dann nur ein geringerer Steuersatz angewendet.
Die Rücklagenbildung muss der Unternehmer beim Finanzamt beantragen. Und der Steuervorteil bleibt solange erhalten, bis der Unternehmer das Geld aus der Firma entnimmt. Mit der Entnahme wird eine weitere Steuer fällig.
Die Bildung von Rücklagen lohnt sich deshalb in erster Linie dann, wenn die Unternehmensgewinne so hoch sind, dass der Unternehmer mit einer entsprechend hohen Besteuerung rechnen muss. Hinzu kommt, dass die Rücklagen mindestens sieben Jahre lang im Unternehmen verbleiben sollten.
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Die freiwillige Bilanz
Erst wenn das Unternehmen einen bestimmten, gesetzlichen festgelegten Umsatz oder Gewinn erzielt, fällt es unter die Bilanzpflicht. Solange es die Grenzen nicht überschreitet, genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Der Vorteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt darin, dass sie deutlich weniger Aufwand verursacht als eine Bilanz. Allerdings bietet eine Bilanz zahlreiche Möglichkeiten, um Steuern einzusparen, die bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung so nicht gegeben sind.
Deshalb kann es sich für den Unternehmer lohnen, den Mehraufwand auf sich zu nehmen und sich für eine freiwillige Bilanzierung zu entscheiden.
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Thema: 10 Steuerspar-Tipps für Unternehmer
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