Im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen

Infos und Vorgehensweise, um sich im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen 

Bezieht ein Unternehmen eine Leistung von einem anderen Unternehmen, kann es die Umsatzsteuer, die es zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt hat, in Deutschland als Vorsteuer geltend machen.

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Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Geschäfte im Ausland.

Hier die wichtigsten Infos dazu sowie zur Vorgehensweise, um sich im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen:

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Das deutsche Finanzamt kann Umsatzsteuer, die im Ausland bezahlt wurde, nicht zurückerstatten, denn nur die deutsche Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Um Umsatzsteuer, die im Ausland gezahlt wurde, zurückzuholen, muss die Erstattung dieser Steuer beantragt werden.

Nun hat jedoch jedes Land ein eigenes Steuerrecht und nicht überall ist ein Vorsteuerabzug vorgesehen. Bevor das Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer eingeleitet wird, ist es somit sinnvoll, zunächst abzuklären, ob das Steuerrecht des jeweiligen Landes überhaupt einen Vorsteuerabzug ermöglicht.

Innerhalb der EU ist eine Erstattung der Umsatzsteuer grundsätzlich möglich, wobei dies in die Zuständigkeit der hierfür eingerichteten zentralen Erstattungsbehörden fällt.

Mit Ländern außerhalb der EU gibt es zahlreiche Abkommen, die die gegenseitige Umsatzsteuererstattung vorsehen.

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Innerhalb der EU legt die Richtlinie 2008/9/EG, die die bisherige Richtlinie 79/1072/EWG zum ersten Januar 2010 ablöste, die Rahmenbedingungen für den Vorsteuerabzug fest. Zwar können die EU-Mitgliedsstaaten individuelle Regelungen bestimmen, im Hinblick auf Reise- und Messekosten sowie LKW-Bedarf ist ein Vorsteuerabzug jedoch nahezu immer möglich.

So ist eine Erstattung der Vorsteuer im Zusammenhang mit Kosten für beispielsweise Hotelübernachten, Kfz- und Lkw-Reparaturen, Mietwagen und Taxifahrten, Sprit, Autobahngebühren, Bewirtungen in Restaurants, Verpflegung oder Telefon möglich.

Zudem kann die ausländische Umsatzsteuer geltend gemacht werden, wenn ein ausländischer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und dadurch Beitreibungskosten entstehen.

Eine umfassende Aufstellung der abziehbaren Leistungen steht auf der Webseite der EU-Kommission zur Verfügung.  

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Grundsätzlich kann der Erstattungsantrag nur von Unternehmen gestellt werden, die über eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug verfügen, von Kleinunternehmern oder Unternehmern mit Umsätzen, die steuerfrei sind, somit nicht.

Dem Antrag muss eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Diese enthält den Namen des Unternehmens mit Anschrift und Angaben zur Tätigkeit, die Steuernummer, die Anschrift der zuständigen Finanzbehörde, die Bestätigung über umsatzpflichtige Umsätze sowie Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.

Die Unternehmensbescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und ist ein Jahr lang gültig. Eine Erstattung setzt weiterhin voraus, dass im Ausland keine oder nur bestimmte Umsätze erzielt wurden, der Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular erfolgt, die Originalbelege und Einfuhrdokumente beigelegt sind und der zu erstattende Betrag mindestens 25 Euro beträgt.

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Insgesamt ist das Verfahren recht langwierig und umständlich, kann sich aber bei einem entsprechenden Umsatz und der damit verbundenen Höhe der Umsatzsteuer durchaus lohnen.

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