Sonderausgaben Renovierung

Sonderausgaben Renovierung

Für eine vergleichsweise kurze Zeit war es für die deutschen Steuerzahler möglich, sämtliche „Renovierungskosten“ im privaten Haushalt auch bei den Sonderausgaben anzusetzen. Heute ist das jedoch nur noch zum Teil möglich. Viele Dinge darf man deshalb nicht mehr steuerlich geltend machen, um seine eigene Steuerbelastung zu senken. Dazu gehören u.a. Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage, die Reparatur eines Wasserrohrbruches oder einer Gasleitung, Schornsteinfegerarbeiten, Reparaturen an Elektrogeräten und elektrischen Anlagen, Reparaturen und Renovierungen im Sanitärbereich (auch Fliesen legen), Bodenarbeiten wie Teppich verlegen oder Holzboden erneuern, Fenster reparieren und austauschen und Außenarbeiten.

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Gerade bei den Außenarbeiten nimmt man es sehr genau! So ist es z.B. abzugsfähig, wenn man die Türen in der eigenen Wohnung streicht. Dazu gehört auch die „Außentür“, allerdings nur von innen. Den „Außenanstrich“ der Wohnungstür kann man nicht mehr steuerlich geltend machen.

Auf der anderen Seite gibt es aber auch noch viele andere „Dienstleistungen“ die man steuerlich geltend machen kann. Dazu gehören Hausmeisterarbeiten, Gartenarbeiten (sofern der Garten nicht angelegt wird), Einkaufshilfen, Putzhilfen, Pflegedienste und Pflegehilfen. Dazu kommen noch einige „Reparaturarbeiten“ und Schönheitsreparaturen, die man von Handwerkern ausführen lassen kann. Die Rechnungen die man dafür erhält, kann man dann auch bei den Sonderausgaben geltend machen.

Wer sich also mal einen Maler in das Haus holt, um die alten Tapeten auszuwechseln und zu streichen, kann diese Ausgaben auch bis zu einem Betrag von 3000,- Euro bei der Steuererklärung angeben. „Zurückbekommen“ kann man jedoch höchstens 600,- Euro, pro Jahr. Für das was man also als „klassische“ Renovierung bezeichnen kann, ist es also durchaus möglich, die entsprechenden Sonderausgaben geltend zu machen und auch etwas vom „Staat“ zurück zu bekommen.

Aber auch hier sollte man daran denken, dass man diese Ausgaben beim Finanzamt auch wirklich belegen muss, damit man ggf. die Rückzahlung bekommen kann.

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