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Kindesunterhalt Sonderausgaben

Sicher gibt es in Deutschland viele „Väter“ die sich davor drücken, den Unterhalt für ihre Kinder zu bezahlen. Trotzdem gibt es aber auch ebenso viele, die auch gut damit zu tun haben, den Kindesunterhalt nach der „Düsseldorfer Tabelle“ aufzubringen. Da wird sicher auch mal einer auf die Idee kommen, den Kindesunterhalt als Sonderausgabe von der Steuer abzusetzen.

Das wird aber in den seltensten Fällen überhaupt möglich sein. Der Grund dafür ist, dass man für jedes Kind, für das man auch den Kindesunterhalt zahlen muss, auch einen „halben“ Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte bekommt. Deshalb hat man da auch keine echten Chancen auf einen „Sonderausgabenanspruch“ an das Finanzamt.

So ärgerlich dass für viele Väter ggf. auch ist, so kann man hier nichts machen. Denn um einen „Kindesunterhalt“ tatsächlich als „Sonderausgaben“ absetzen zu können, dürfte es für den „Unterhaltszahler“ keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag geben. Diese sind jedoch schon im BGB festgeschrieben und können deshalb auch nicht „verloren“ gehen.

Ehegattenvorteil und Steuervorteil

Neben den vielen Sonderausgaben, die man mindestens theoretisch bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann, gibt es also auch die verschiedensten Ausgaben, die man unter keinen Umständen von der Steuer absetzen kann. Denn es ist eben nicht möglich, für die „gleiche“ Ausgabe gleich einen doppelten Steuervorteil zu bekommen.

Etwas anders ist das natürlich beim „Ehegattenunterhalt“. Hier hat man die Möglichkeit sich mit seinem „Expartner“ zu einigen, wer denn nun die Unterhaltszahlungen versteuert. Denn damit man den Ehegattenunterhalt von den eigenen Sonderausgaben absetzen kann, muss der „Empfänger“ zustimmen, diesen Unterhalt auch als „Einkommen“ zu versteuern. Das Finanzamt lässt sich eben in keiner Lebenslage etwas entgehen.

Da wird man sicher auch nicht wegen ein paar Euro, für den Kindesunterhalt auch noch „freundlich“ gestimmte Finanzbeamte treffen.

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