5 Fragen zur Steuererklärung für Rentner

5 Fragen zur Steuererklärung für Rentner

Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet für viele Rentner zwar das Arbeitsleben. Doch das heißt nicht, dass damit auch der Papierkram ein Ende hat. Denn wenn das steuerpflichtige Einkommen höher ist als der jährliche Grundfreibetrag, ist der Ruheständler dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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5 Fragen zur Steuererklärung für Rentner

Aber was heißt das konkret? Wir beantworten fünf Fragen zur Steuererklärung für Rentner!

Frage 1: Warum müssen immer mehr Rentner Steuern zahlen?

Das Alterseinkünftegesetz hat zur Folge, dass seit 2005 neben anderen Einkunftsarten auch die gesetzlichen Altersrenten besteuert werden. Dabei gibt es einen steuerfreien Anteil an der Rente, der jedes Jahr kleiner wird. Begonnen wurde im Jahr 2005 mit 50 Prozent, im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung der Rente erreicht sein.

Bei Rentnern, die jetzt schon ihre gesetzliche Altersrente bekommen, unterliegt also nur ein bestimmter Prozentssatz der Steuerpflicht. Ihnen bleibt dieser Prozentsatz erhalten. Wer zum Beispiel im Jahr 2010 Rentner wurde, bei dem werden 60 Prozent seiner Rente besteuert. Die übrigen 40 Prozent bleiben steuerfrei. Beginnt der Rentenbezug hingegen im Jahr 2019, liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente schon bei 78 Prozent. Steuerfrei sind nur noch 22 Prozent.

Durch den immer höheren steuerpflichtigen Anteil der Rente steigen auch die steuerpflichtigen Einkünfte. Und wenn sie den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen, muss der Rentner Steuern bezahlen. Allerdings berücksichtigt der Fiskus nicht nur die Rente. Stattdessen zählt er alle Einkünfte, die der Rentner hat, zusammen. Auf diese Summe wird dann die Steuertabelle angewendet.

Frage 2: Muss der Rentner befürchten, dass er nach einer Rentenerhöhung plötzlich steuerpflichtig wird?

Die Rentenerhöhungen beliefen sich in den vergangenen Jahren im Durchschnitt auf knapp zwei Prozent. Gleichzeitig sind die anteiligen Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben abgezogen werden können, gestiegen. Und auch der Grundfreibetrag wurde erhöht.

Belief er sich im Jahr 2016 noch auf 8.652 Euro, liegt er im Jahr 2019 bei 9.168 Euro. (Der steuerliche Grundfreibetrag ist der Betrag, der immer steuerfrei ist. Nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte, die über dem Grundfreibetrag liegen, müssen Steuern bezahlt werden.) Dass ein Rentner allein wegen einer kleinen Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht rutscht, ist deshalb ziemlich unwahrscheinlich.

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Frage 3: Sollte der Rentner die Steuererklärung getrennt von seinem Ehepartner machen, wenn dieser noch berufstätig ist?

Grundsätzlich kann der Rentner selbst entscheiden, ob er eine Getrennt- oder eine Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten wählt. Getrennte Steuererklärungen sind in den meisten Fällen aber die schlechtere Wahl.

Denn Steuervorteile ergeben sich normalerweise gerade dann, wenn das Ehepaar gemeinsam veranlagt und der Splittingtarif angewendet wird. Das gilt unabhängig davon, ob ein Partner schon Rentner und der andere Partner noch berufstätig, beide Partner noch berufstätig oder beide bereits Rentner sind.

Frage 4: Wann lohnt es sich, als Rentner freiwillig eine Steuererklärung abzugeben?

Hat der Rentner Einkünfte, die höher sind als der steuerliche Grundfreibetrag, muss er eine Steuererklärung abgeben. Ansonsten kann er selbst entscheiden, ob er freiwillig eine Steuererklärung einreichen möchte. Sinnvoll ist das meist in dem Jahr, in dem der Rentenbezug beginnt.

Vor allem wenn der Neurentner in den Monaten davor berufstätig war und neben Abgaben weitere Ausgaben wie Werbungskosten, Vorsorgebeiträge und Sonderausgaben geltend machen kann, winkt oft eine Steuererstattung. Daneben kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, wenn der Rentner Kapitalertragssteuer auf Guthabenzinsen bezahlt hat, die er sich nun zurückholen kann.

Frage 5: Was kann der Rentner steuerlich absetzen?

Werbungskosten, zu denen beispielsweise die Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für Arbeitskleidung und andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beruf gehören, fallen beim Rentner weg. Trotzdem kann auch der Rentner Ausgaben geltend machen, die seine Steuerlast senken. Das größte Sparpotenzial bieten dabei meist die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.

Krankheitsbedingte Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel, Ausgaben für Brille, Hörgerät oder Zahnersatz und die gefahrenen Kilometer zu Ärzten, Therapeuten oder ins Krankenhaus können sich im Verlauf eines Jahres zu einer ordentlichen Summe addieren.

Dazu kommen mögliche Spenden, wobei auch hier mehrere Mini-Spenden am Jahresende einen beachtlichen Betrag ergeben können.

Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sind seit einiger Zeit steuerbegünstigt. Im Unterschied zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden sie aber mit einem Anteil von 20 Prozent direkt auf die Steuerpflicht angerechnet. Hier kann der Rentner deshalb nur sparen, wenn er Steuern bezahlt. Außerdem müssen die Zahlungen bargeldlos erfolgen.

Bezahlt der Rentner Handwerker und andere Dienstleister in bar, kann er die Ausgaben nicht von der Steuer absetzen. Beschäftigt der Rentner hingegen eine Haushaltshilfe, einen Gärtner oder einen anderen Helfer und meldet er diesen bei der Minijobzentrale an, kann er diese Kosten samt Sozialabgaben steuerlich geltend machen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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