Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 2. Teil
Nur wenige Arbeitnehmer haben das Glück, dass sie direkt um die Ecke arbeiten und morgens bequem zur Arbeitsstätte schlendern können. Weit öfter ist es so, dass Arbeitnehmer pendeln müssen. Und das tägliche Pendeln kostet Zeit, Nerven und mitunter ordentlich Geld.
Da das auch der Gesetzgeber weiß, hat er die Möglichkeit geschaffen, die Fahrtkosten als beschränkt abzugsfähige Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Tatsächlich sind die Fahrtkosten oft auch der größte Abzugsposten in der Steuererklärung.
Allerdings wurden die Regelungen zur Pendlerpauschale immer wieder geändert. So hieß die Pauschale früher zum Beispiel Kilometerpauschale und wurde dann in eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale umgewandelt. Auch die Sätze für die zurückgelegten Kilometer wurden mehrfach angepasst.
Um für Klarheit zu sorgen, haben wir einen Ratgeber mit ausführlichen Infos zur Pendlerpauschale erstellt. Dabei ging es im 1. Teil um die Grundsätze.
Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns an, was der Steuerzahler eigentlich absetzen kann und was nicht:
Pendlerpauschale unabhängig vom Verkehrsmittel
Die Pendlerpauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie der Steuerzahler den Weg zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt. Das Finanzamt berücksichtigt generell 30 Cent pro Kilometer für die einfache, kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeit.
Selbst wenn der Steuerzahler zu Fuß zur Arbeit geht oder mit dem Fahrrad fährt, hat er also Anspruch auf die Pendlerpauschale. Ob und in welcher tatsächlichen Höhe er Aufwendungen hatte, spielt keine Rolle.
Folglich kann der Steuerzahler die Pendlerpauschale ebenso abziehen, wenn er öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Sollten die Kosten für das Kalenderjahr dabei höher sein als der Pauschalbetrag von 4.500 Euro, kann der Steuerzahler statt der Pauschale auch die tatsächlichen Ausgaben ansetzen. In diesem Fall sollte er aber Belege vorweisen können, sofern das Finanzamt nachfragt.
Seit 2012 prüfen die Finanzämter nur noch bezogen auf das gesamte Kalenderjahr, ob die Entfernungspauschale von 4.500 Euro oder die Summe der Ausgaben für die Fahrtkosten höher ist (Finanzgericht Münster, Az. 11 K 2574/12 E, Urteil vom 01.04.14). Davor hatten die Finanzämter die Kosten tageweise gegenübergestellt.
Fahrtkosten bei mehreren Verkehrsmitteln
Viele Arbeitnehmer greifen auf unterschiedliche Verkehrsmittel zurück, um zur Arbeit zu kommen. So fahren sie zum Beispiel mit dem Fahrrad zum Bahnhof oder mit dem Auto zu einem Park & Ride Punkt und von dort aus dann mit einem öffentlichen Verkehrsmittel weiter.
In solchen Mischfällen sollte der Steuerzahler zunächst die kürzeste Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte ermitteln. Anschließend schlüsselt er auf, wie viele Kilometer er mit welchem Verkehrsmittel gefahren ist. Dabei kann er die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese höher sind als 4.500 Euro.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Angenommen, die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 95 Kilometer. Diese Strecke hat der Steuerzahler an 220 Arbeitstagen zurückgelegt. Dabei ist er zunächst 15 Kilometer mit dem Auto zum Bahnhof gefahren und danach die restlichen 80 Kilometer mit dem Zug. Die Jahreskarte für die Bahn hat ihn 4.395 Euro gekostet.
Nun rechnet der Steuerzahler zuerst mit der Pendlerpauschale die Kosten für die beiden Teilstrecken aus und addiert diese anschließend:
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220 Arbeitstage x 15 Kilometer mit dem Auto x 0,30 Euro = 990 Euro
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220 Arbeitstage x 80 Kilometer mit dem Zug x 0,30 Euro = 5.280 Euro; allerdings liegt der Höchstbetrag bei 4.500 Euro
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990 Euro + 4.500 Euro = 5.490 Euro
Im Ergebnis kommt ein Betrag heraus, der höher ist als die tatsächlichen Kosten für die Fahrten mit der Bahn, denn das Jahresticket lag ja bei 4.395 Euro. Aus diesem Grund berücksichtigt das Finanzamt die 5.490 Euro als Pendlerpauschale.
Fahrtkosten bei einem Dienstwagen
Stellt der Arbeitgeber dem Steuerzahler einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen kann, muss der Steuerzahler diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Einfachheit halber wird der Steuerzahler dafür meist auf die pauschale Ein-Prozent-Regelung zurückgreifen. Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge dazu führt der Arbeitgeber an den Fiskus ab.
Im Gegenzug kann der Steuerzahler die Fahrten zum Arbeitsplatz ganz normal über die Pendlerpauschale in die Steuererklärung eingetragen. An der Kilometerpauschale ändert sich durch den Dienstwagen somit nichts.
Absetzbare Aufwendungen bei einer Fahrgemeinschaft
Schließt sich der Steuerzahler für die Fahrten zur Arbeit einer Fahrgemeinschaft an, kann er die Pendlerpauschale für die kürzeste Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte ansetzen.
Er muss also mit der Strecke rechnen, die für ihn maßgeblich ist. Das gilt auch dann, wenn er seine Mitfahrer zu Hause abholt und deswegen einen Umweg fahren muss.
Allerdings kann der Steuerzahler die Fahrtkosten bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro für jeden Arbeitstag anrechnen. Handelt es sich um eine Fahrgemeinschaft, bei der sich die Fahrer jeweils abwechseln, kann der Steuerzahler also auch für die Tage Fahrtkosten absetzen, an denen er nur Mitfahrer war.
Pendlerpauschale bei einem Jobticket
Seit Jahresbeginn 2019 kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Fahrkarte oder einen Zuschuss für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr und im Personenfernverkehr spendieren.
Bekommt der Arbeitnehmer das Jobticket oder den Zuschuss zusätzlich zu seinem regulären Gehalt, bleibt die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Und der Arbeitnehmer kann die Fahrkarte nicht nur für den Weg zur Arbeit, sondern auch für private Fahrten einsetzen.
Diese Vergünstigung muss der Arbeitnehmer aber in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt reduziert daraufhin nämlich die Entfernungspauschale entsprechend.
Ein Beispiel:
Der Steuerzahler bekommt von seinem Arbeitgeber steuerfrei ein Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr. Bei dem Jobticket handelt es sich eine Jahreskarte, die von April 2019 bis März 2020 gilt und einen Wert von 500 Euro hat.
Im Gegenzug für die Steuerfreiheit kürzt das Finanzamt die Pendlerpauschale des Steuerzahlers im Jahr 2019 um 375 Euro für die neun Monate, in denen das Jobticket gültig war. Die restlichen 125 Euro zieht es von der Pendlerpauschale im Jahr 2020 ab.
Ende 2019 soll voraussichtlich das Jahressteuergesetz 2019 in Kraft treten. Darin ist noch eine andere Möglichkeit vorgesehen.
Demnach kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Jobticket gewähren und dafür pauschal 25 Prozent Lohnsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abführen. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt die Vergünstigung nicht mehr von der Entfernungspauschale des Steuerzahlers abzieht.
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Thema: Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 2. Teil