Handwerkerkosten von der Steuer absetzen

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen

Vielleicht müsste das Badezimmer dringend renoviert und modernisiert werden, in der Küche wird es Zeit für neue Bodenfliesen, das Schlafzimmer braucht unbedingt einen neuen Anstrich oder die Fensterfront im Wohnzimmer müsste ausgetauscht werden.

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Möglicherweise ist auch ein liebgewonnenes Haushaltsgerät kaputtgegangen und wartet nun auf eine Reparatur. Wer sich nicht selbst um Renovierungsarbeiten und Reparaturen kümmern kann oder will, wird einen Handwerker beauftragen. Die Kosten wiederum, die der Handwerker für seine Arbeit in Rechnung stellt, können zumindest anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen dabei einige Punkte beachtet werden.

 

Der folgende Beitrag erklärt, wie sich welche Handwerkerkosten
von der Steuer absetzen lassen:

 

Wann Handwerkerkosten steuerlich geltend gemacht werden können

Damit Handwerkerkosten steuerlich geltend gemacht werden können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Steuerzahler muss den Auftrag an den Handwerker als Privatperson erteilen.

2.

Die Arbeiten müssen in den Wohnräumen oder auf dem Grundstück stattfinden, die der Steuerzahler selbst nutzt. Ob der Steuerzahler dabei in einer Mietwohnung wohnt oder ob es sich um sein Eigenheim handelt, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Arbeiten in Räumen durchgeführt werden, die der Steuerzahler selbst bewohnt.

3.

Die Arbeiten müssen zum Ziel haben, vorhandene Wohnräume wiederherzustellen, zu renovieren, zu modernisieren oder zu verschönern. Daneben sind Handwerkerkosten absetzbar, wenn durch die Arbeiten Haushalts- und Elektrogeräte installiert oder repariert werden.

Arbeiten, die dazu dienen, neue Wohn- oder Nutzfläche zu schaffen, werden steuerlich nicht gefördert. Lässt der Steuerzahler beispielsweise seine bestehende Garage mit einem neuen Dach eindecken und die Wände frisch streichen, kann er die Handwerkerkosten absetzen. Lässt er hingegen eine komplett neue Garage errichten, sind die Handwerkerkosten steuerlich nicht absetzbar.

4.

Der Steuerzahler braucht eine Rechnung vom Handwerker und muss den Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt haben.

 

Welche Handwerkerkosten von der Steuer abgesetzt werden können

Als Handwerkerkosten können in erster Linie die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die der Handwerker als Arbeitskosten in Rechnung stellt. Um seine Steuerlast zu mindern, kann der Steuerzahler also die Lohnkosten des Handwerkers inklusive Mehrwertsteuer angeben.

Zusätzlich zu den Lohnkosten kann er außerdem die Fahrtkosten des Handwerkers und die Kosten für eingesetzte Baumaschinen und Geräte anrechnen. Daneben kann der Steuerzahler die Kosten für notwendige Verbrauchsmittel (wie Abdeckplanen und Klebeband) und für die Abfallentsorgung absetzen.

Von dem Rechnungsbetrag, der die Lohnkosten, die Fahrkosten, die Maschinenkosten und die Kosten für notwendige Verbrauchsmittel umfasst, kann der Steuerzahler 20 Prozent steuerlich geltend machen. Die Höchstgrenze beläuft sich dabei auf 6.000 Euro pro Jahr. Damit können die absetzbaren Handwerkerkosten die Steuerlast des Steuerzahlers um maximal 1.200 Euro senken.

Nicht absetzbar sind sämtliche Kosten, die zu den Materialkosten gehören. Die Baumaterialien, die der Handwerker im Zuge der Renovierung oder Verschönerung verarbeitet hat, muss der Steuerzahler also komplett aus eigener Tasche finanzieren.

Tipp: Die Regelungen zur Absetzbarkeit von Handwerkerkosten und auch von haushaltsnahen Dienstleistungen enthält § 35a EStG. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein PDF herausgegeben, in dem erläutert wird, wie die Regelungen angewendet werden sollen. Außerdem enthält das PDF ab Seite 27 eine Tabelle, die aufführt, welche Kosten konkret als Handwerkerkosten abgesetzt werden können.

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Die Datei kann hier https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/
Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1
abgerufen werden.

 

Worauf der Steuerzahler achten sollte, wenn er Handwerkerkosten absetzen will

Damit das Finanzamt die geltend gemachten Handwerkerkosten anerkennt und der Steuerzahler gleichzeitig die möglichen Steuervorteile in vollem Umfang ausschöpfen kann, sollte er auf folgende Punkte achten:

  • Aus der Rechnung des Handwerkers muss klar hervorgehen, bei welchen Beträgen es sich um Lohnkosten und bei welchen Beträgen es sich um Materialkosten handelt. Der Handwerker sollte auf seiner Rechnung also die Lohn- und die Materialkosten getrennt voneinander ausweisen. Zudem sollte aus der Rechnung ersichtlich werden, welche Arbeiten ausgeführt wurden und wo diese Arbeiten stattgefunden haben. Steuerlich gefördert werden nämlich grundsätzlich nur Handwerkerleistungen, die zur Wiederherstellung oder Verschönerung von bereits vorhandener Wohn- oder Nutzfläche im eigenen Haushalt des Steuerzahlers dienen.

 

  • Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung per Überweisung bezahlen. Reicht der Steuerzahler zusammen mit seiner Steuererklärung nur die Rechnung ein, kann aber durch keinen Kontoauszug belegen, dass er den Rechnungsbetrag unbar bezahlt hat, wird das Finanzamt die Handwerkerkosten in aller Regel nicht anerkennen.

 

  • Handwerkliche Arbeiten können sich im Bereich von Tätigkeiten bewegen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden können. Denkbar sind auch Überschneidungen mit Arbeiten, die in den Bereich von geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungen fallen. Der Steuerzahler sollte deshalb prüfen, beispielsweise über die Tabelle im oben verlinkten PDF, wo er welche Kosten einordnen kann. Möglicherweise kann er nämlich die bezahlten Kosten verteilen und so den Steuerabzug erhöhen, indem er alle Höchstgrenzen ausschöpft. Allerdings kann der Steuerzahler einen Rechnungsposten immer nur einmal absetzen. Er kann Handwerkerkosten also nicht einmal als Handwerkerkosten und denselben Posten noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistung anrechnen. Ein Steuerabzug ist außerdem dann ausgeschlossen, wenn der Steuerzahler für die Renovierung, die Modernisierung oder den Umbau seiner Wohnräume ein Förderprogramm in Anspruch nimmt.

 

  • Ist der Steuerzahler Mieter, kann er zum einen solche Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, die er selbst in Auftrag gegeben hat. Zum anderen kann er Handwerkerkosten geltend machen, die in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind. Sind die Kosten in der Abrechnung nicht eindeutig ausgewiesen, sollte er sich aber von seinem Vermieter eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus der sein Anteil an den Gesamtkosten hervorgeht. Zu den absetzbaren Handwerkerkosten in den gemieteten Wohnräumen wiederum gehören nicht nur Arbeiten, die der Steuerzahler als Bewohner der Mietwohnung in Auftrag gegeben hat. Stattdessen kann der Steuerzahler auch solche Handwerkerleistungen anrechnen, die vor dem Einzug in seine neue Mietwohnung und nach dem Auszug aus seiner alten Mietwohnung durchgeführt wurden.

 

  • Handwerkerkosten können nicht auf das Vor- oder das Folgejahr übertragen werden. Muss der Steuerzahler wegen zu geringer Einkünfte keine Steuern bezahlen, kann er den Steuervorteil nicht nutzen. Allerdings zählt für das Finanzamt nicht das Datum, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden oder an dem die Handwerkerrechnung ausgestellt wurde. Stattdessen ist das Datum, an dem die Rechnung bezahlt wurde, maßgeblich. Bei einer hohen Rechnung, die die Höchstgrenze übersteigen würde, kann es sich deshalb lohnen, die Zahlung aufzuteilen. Bezahlt der Steuerzahler einen Teil der Handwerkerkosten beispielsweise im November und den zweiten Teil im Januar des Folgejahres, kann er seine Steuerlast in beiden Jahren um bis zu 1.200 Euro mindern.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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