Die Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Die Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

So mancher hinterlässt seinen Angehörigen ein kleines Vermögen. Auf der anderen Seite kommt dem einen oder anderen Erben die Finanzspritze nicht ganz ungelegen. Tritt ein Erbfall ein, wird der Fiskus aber zum Miterben, denn bei einem Erbe wird Erbschaftsteuer fällig. Doch bei der Erbschaftssteuer sind verschiedene Freibeträge vorgesehen.

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Diese Freibeträge sind je nach Steuerklasse so hoch, dass das Finanzamt letztlich nichts oder kaum etwas vom Erbe abbekommt.

Die Anzeigepflicht bei der Erbschaftssteuer

Wenn ein Erbe Vermögen von Todes wegen erbt, muss er Erbschaftssteuer bezahlen. Vermögen von Todes wegen erben bedeutet, dass jemand gestorben ist und dem Erben Vermögenswerte vererbt hat. Aber auch bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Erbschaftsteuer fällig. Dieser Erbfall tritt ein, wenn der Erblasser seinem Erben Vermögen bereits zu Lebzeiten schenkt.

Der Erbe ist dazu verpflichtet, das Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Zuständig ist dabei das Finanzamt des Ortes, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Um der Anzeigepflicht nachzukommen, reicht eine formlose Mitteilung aus. Dafür hat der Erbe ab dem Zeitpunkt, an dem er von dem Erbfall erfahren hat, drei Monate lang Zeit.

Aber Achtung: Die Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt besteht immer und unabhängig davon, wie hoch die Erbschaft ist. Selbst wenn das Erbe die Freibeträge nicht einmal annähernd ausschöpft, muss der Erbe das Finanzamt informieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Testament amtlich verwahrt oder notariell beurkundet wurde.

In diesem Fall übernimmt das Nachlassgericht oder der Notar die Anzeige beim Finanzamt. Nachdem der Erbe den Erbfall angezeigt hat, prüft das Finanzamt den Steuerfall in groben Zügen. Stellt sich heraus, dass die Freibeträge sicher nicht überschritten werden, ist die Angelegenheit damit erledigt. Andernfalls fordert das Finanzamt den Erben dazu auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Der Erbe muss somit erst dann eine Erbschaftssteuererklärung einreichen, wenn ihn das Finanzamt dazu aufgefordert und ihm das entsprechende Formular zugeschickt hat. In dem Aufforderungsschreiben ist auch die Frist genannt, bis wann die Erklärung vorliegen muss.

Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. Nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung prüft das Finanzamt den Steuerfall dann genau und erlässt anschließend einen Erbschaftssteuerbescheid. In diesem Bescheid wird festgesetzt, ob und in welcher Höhe der Erbe Erbschaftssteuer bezahlen muss.

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer

Um den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Erben und dem Erblasser Rechnung zu tragen, gibt es im Erbschaftssteuerrecht drei Steuerklassen.

Steuerklasse I erhalten

· der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner,
· eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder,
· die Enkelkinder und
· die Eltern und die Großeltern bei einer Erbschaft von Todes wegen.

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Steuerklasse II zugeordnet werden

· die Eltern und die Großeltern bei einer Schenkung,
· die Geschwister,
· die Neffen und Nichten,
· die Stiefeltern,
· die Schwiegertochter, der Schwiegersohn und die Schwiegereltern und
· der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III gilt für

· alle weiter entfernten Verwandten, also beispielsweise den Cousin oder die Großnichte, und
· beliebige Dritte wie den (nichtehelichen) Lebensgefährten, Freunde und Bekannte.

Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verbunden war, desto niedriger ist die Steuerklasse. Die Steuerklasse wiederum entscheidet darüber, wie hoch die Freibeträge sind und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Je nach Steuerklasse und Freibetrag bewegt sich der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent.

Dabei gilt, dass der individuelle Steuersatz umso niedriger ist, je niedriger die Steuerklasse ist. Gleichzeitig steigt damit der persönliche Steuerfreibetrag. In anderen Worten ausgedrückt heißt das, dass ein umso höherer Betrag aus der Erbschaft steuerfrei bleibt, je enger das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Verstorbenen war.

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Je näher der Erbe und der Verstorbene miteinander verwandt waren, desto höher ist der Betrag, den der Erbe erben kann, ohne darauf Steuern bezahlen zu müssen. Dabei gelten folgende Freibeträge:

· Beim Ehegatten und beim eingetragenen Lebenspartner beläuft sich der Freibetrag auf 500.000 Euro.

· Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro.

· Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Sind die Eltern der Enkel, also die Kinder des Erblassers, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag für die Enkelkinder auf 400.000 Euro.

· Weitere Abkömmlinge des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.

· Bei Erben in der Steuerklasse II und der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Hinterlässt der Verstorbene seinem Ehegatten ein Vermögen von beispielsweise 250.000 Euro, muss der Ehegatte keine Erbschaftssteuer bezahlen, denn sein Freibetrag liegt bei 500.000 Euro.

Hat der Verstorbene sein Vermögen hingegen einem Freund vermacht, muss dieser Erbschaftssteuer entrichten. Dem Freund steht nämlich nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Folglich muss der Freund den Betrag, der über die 20.000 Euro hinausgeht, versteuern.

 

Die Versorgungsfreibeträge bei der Erbschaftssteuer

Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen ist für den Ehegatten und die Kinder noch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag vorgesehen. Beim Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner beläuft sich der Freibetrag auf 256.000 Euro. Ist der Hinterbliebene durch Bezüge, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, bereits abgesichert, wird der Versorgungsfreibetrag aber entsprechend gekürzt.

Bei den Kindern staffelt sich der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter.

Hier beiträgt der Freibetrag

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· 52.000 Euro, wenn das Kind jünger ist als 5 Jahre,

· 41.000 Euro, wenn das Kind zwischen 5 und 10 Jahre alt ist,

· 30.700 Euro, wenn das Kind zwischen 10 und 15 Jahre alt ist,

· 20.500 Euro, wenn das Kind zwischen 15 und 20 Jahre alt ist und

· 10.300 Euro, wenn das Kind zwischen 20 und 27 Jahre alt ist.

Erhält das Kind eine Hinterbliebenenversorgung, beispielsweise in Form einer Halb- oder Vollwaisenrente, verkürzt dies den Versorgungsfreibetrag anteilig.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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