Einkommensteuererklärung Sonderausgaben

Einkommensteuererklärung Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte:

  • Abgabe kann sich trotz Angestelltenstatus lohnen: Angestellte sind ohne weitere Einkünfte oft nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, sollten sie aber prüfen, sobald Nebeneinkünfte aus Selbstständigkeit, Vermietung, Landwirtschaft oder anderen Quellen dazukommen.
  • Sonderausgaben senken die steuerliche Belastung: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich vollständig abziehbar; sonstige Vorsorgeaufwendungen sind bei vielen Arbeitnehmern bis 1.900 Euro pro Jahr absetzbar.
  • Höherer Höchstbetrag bei vollständig selbst gezahlten Beiträgen: Wer seine Krankenkassenbeiträge ganzjährig selbst zahlt und keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhält, kann für sonstige Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zu 2.800 Euro pro Jahr geltend machen.
  • Richtige Zuordnung verhindert Fehler: Sonderausgaben sind private Aufwendungen und keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Gerade bei mehreren Einkunftsarten schützt eine saubere Trennung vor Rückfragen, falschen Eintragungen und möglichen Steuernachzahlungen.

Einkommensteuererklärung Sonderausgaben

Ein normaler Angestellter ist in der Regel nicht verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn es keine weiteren Einkünfte oder sonstigen Pflichtgründe gibt. Trotzdem kann es sich mitunter lohnen oder erforderlich sein, diese Erklärung abzugeben, wenn man neben der abhängigen Arbeit auch noch andere Einkünfte hat.

Längst nicht jeder, der als Angestellter arbeitet, ist ja nur Angestellter. So gibt es viele Menschen, die sich noch nebenbei als Selbstständige etwas dazuverdienen.

Aber auch durch Vermietung, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einfach aus besonderen Ansprüchen lassen sich zusätzliche Einkommen in die persönliche Kasse spülen. Diese müssen natürlich auch dementsprechend versteuert werden.

Damit es hier insgesamt nicht „zu viel“ wird, was man da bezahlen muss, oder das Finanzamt ein paar Jahre später mit „Nachforderungen“ ankommt, sollte man bei „mehreren“ Einkommensquellen deshalb immer auch eine Einkommensteuererklärung machen, bei der dann natürlich auch mehr Sonderausgaben geltend gemacht werden können als bei der Steuererklärung einer Person, die nur als „Angestellter“ arbeitet.

Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen

Zu den Sonderausgaben, die man hier absetzen kann, gehören sicher auch Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge, die man ggf. privat zu seiner abhängigen Arbeit aufbringt. Besonders bei den Krankenversicherungen gilt jedoch, dass man sehr vorsichtig sein sollte.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar; für sonstige Vorsorgeaufwendungen gilt bei vielen Arbeitnehmern ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr.

Wenn man das ganze Jahr über die „Krankenkassenbeiträge“ auch selbst bezahlt hat und keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhält, gilt für sonstige Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich ein Höchstbetrag von 2.800 Euro; Beiträge zur Basisabsicherung können darüber hinaus in voller Höhe berücksichtigt werden. Außerdem kann man längst nicht jede „Altersvorsorge“ genau gleich von der Steuer absetzen.

Gefördert werden meist nur spezielle Anlageformen und oft auch nur in bestimmten Situationen. Solche Sonderausgaben werden als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen bezeichnet.

Wer sich hierzu einmal gründlich beraten lassen möchte, ist in der Regel bei einem Steuerberater besser aufgehoben als bei einer Bank, wo meist nur versucht wird, hauseigene Produkte zu verkaufen.

Sonderausgaben richtig einordnen

Wichtig ist dabei die richtige Einordnung der Ausgaben. Sonderausgaben sind grundsätzlich private Aufwendungen, die das Steuerrecht ausnahmsweise berücksichtigt. Sie gehören deshalb nicht automatisch zu der Einkunftsart, mit der man das meiste Geld verdient.

Wer also angestellt ist und nebenbei selbstständig arbeitet, behandelt die Beiträge zur eigenen Kranken-, Pflege- oder Altersvorsorge nicht einfach als Betriebsausgaben des Nebenjobs. Sie werden in der Einkommensteuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle erfasst und wirken sich dann auf die gesamte steuerliche Berechnung aus.

Gerade bei mehreren Einkunftsarten hilft diese Trennung, Fehler zu vermeiden. Betriebsausgaben hängen mit einer selbstständigen Tätigkeit zusammen, Werbungskosten mit nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietungseinkünften. Sonderausgaben betreffen dagegen die private Lebensführung, werden steuerlich aber besonders behandelt.

Wer diese Bereiche vermischt, riskiert Rückfragen des Finanzamts oder verschenkt Abzugsmöglichkeiten, weil Aufwendungen an der falschen Stelle eingetragen werden.

Warum der Lohnsteuerabzug nicht alles abdeckt

Auch der monatliche Lohnsteuerabzug sollte nicht überschätzt werden. Bei Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber zwar bestimmte Pauschalen und elektronisch gemeldete Werte bereits während des Jahres.

Das bedeutet aber nicht, dass die spätere Einkommensteuererklärung alle persönlichen Besonderheiten automatisch abbildet. Zusätzliche Einkünfte, private Versicherungen, Veränderungen bei der Krankenversicherung oder besondere Vorsorgeverträge können dazu führen, dass sich eine genauere Prüfung lohnt.

Praktisch ist es deshalb sinnvoll, die eigenen Unterlagen nicht erst kurz vor der Abgabe zusammenzusuchen. Beitragsbescheinigungen von Versicherungen, Nachweise über gezahlte Beiträge und elektronische Meldungen sollten zumindest grob miteinander verglichen werden.

Stimmen die übermittelten Daten nicht mit den eigenen Unterlagen überein, sollte man die Abweichung klären, bevor die Erklärung abgeschickt wird. Das ist meist einfacher, als später einen Steuerbescheid zu korrigieren.

Nicht jede Vorsorge zählt steuerlich gleich

Ein weiterer Punkt wird oft unterschätzt: Nicht jede Ausgabe, die irgendwie „vorsorgend“ klingt, zählt steuerlich auch in gleicher Weise. Eine Kranken- oder Pflegeversicherung wird anders behandelt als eine Sachversicherung, eine private Geldanlage oder ein freiwilliger Sparvertrag.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Werbeprospekt, sondern die steuerliche Einordnung des jeweiligen Vertrags. Besonders bei kombinierten Produkten lohnt sich ein genauer Blick darauf, welcher Beitragsanteil überhaupt steuerlich berücksichtigt werden kann.

Wer neben dem Arbeitslohn weitere Einnahmen erzielt, sollte außerdem nicht nur auf eine mögliche Steuererstattung schauen. Die Einkommensteuererklärung dient in solchen Fällen auch dazu, alle Einkünfte, Abzüge und Vorauszahlungen sauber zusammenzuführen.

So lässt sich besser erkennen, ob künftig Vorauszahlungen festgesetzt werden könnten oder ob die bisher einbehaltene Lohnsteuer die tatsächliche Steuerlast ungefähr abdeckt. Das schafft Planungssicherheit und verhindert unangenehme Überraschungen.

Bei Unsicherheiten ist eine kurze fachliche Prüfung oft wertvoller als eine pauschale Produktempfehlung. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder das Finanzamt können zwar unterschiedliche Rollen haben, aber sie helfen eher bei der steuerlichen Einordnung als ein Anbieter, der in erster Linie einen bestimmten Vertrag verkaufen möchte.

Besonders bei Nebeneinkünften, privater Krankenversicherung oder mehreren Vorsorgeverträgen zahlt sich diese Unterscheidung schnell aus.

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