Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 3. Teil

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 3. Teil

Angehobene Einkommensgrenzen sowie höhere Grund- und Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer, Rückkehr zu den alten Mehrwertsteuersätzen, weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags, mehr Kfz-Steuer bei hohem CO2-Ausstoß, höhere Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer und Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Im neuen Jahr tut sich einiges im Steuerrecht.

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 3. Teil

In einer dreiteiligen Übersicht listen wir auf, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert. Hier ist der 3. Teil!:

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Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 2. Teil

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 2. Teil

Gestiegene Grund- und Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer, angehobene Grenzen bei den Steuersätzen, fast vollständiger Wegfall des Solidaritätszuschlags, Ende der befristet gesenkten Mehrwertsteuer, doppelte Behinderten-Pauschbeträge: Das neue Jahr kommt mit einigen steuerrechtlichen Neuerungen daher. In einer mehrteiligen Übersicht haben wir zusammengestellt, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert.

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 2. Teil

Hier ist der 2. Teil!:

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Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Höhere Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen, doppelte Behinderten-Pauschbeträge, eine angehobene Pendlerpauschale, steigende Kfz-Steuern bei hoher CO2-Emission: Im neuen Jahr kommt Bewegung ins Steuerrecht. In einer mehrteiligen Übersicht fassen wir zusammen, was sich 2021 bei Steuern und Abgaben ändert.

Das ändert sich 2021 bei Steuern und Abgaben, 1. Teil

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag beziffert den Betrag, für den keine Steuern fällig werden. Im Jahr 2021 steigt dieser Grundfreibetrag für Ledige um 336 Euro auf 9.744 Euro. Bei Eheleuten, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden, klettert er um 672 Euro auf 19.488 Euro. Soviel Einkommen kann der Steuerzahler steuerfrei verdienen. Erst auf das Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreitet, werden Steuern erhoben.

Die gleichen Werte gelten auch für die Beträge, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen für Unterhalt an nahe Angehörige steuerlich geltend machen kann. Hier sind ab 2021 nämlich ebenfalls bis zu 9.744 Euro möglich.

Die Anhebung des Grundfreibetrags führt dazu, dass sich auch die Spitzensteuersätze etwas verschieben. So wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im Jahr 2021 fällig, wenn das steuerpflichtige Einkommen die Marke von 57.918 Euro übersteigt. Eheleute können für das gemeinsame Einkommen den doppelten Einkommensbetrag ausschöpfen.

Eine weitere Anhebung gibt es beim steuerlichen Kinderfreibetrag. Er klettert pro Kind auf 8.388 Euro. Dabei setzt sich der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, im Jahr 2021 aus 2.928 Euro für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf sowie aus 5.460 Euro für das sächliche Existenzminimum zusammen.

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob das Existenzminimum des Kindes schon durch das Kindergeld gedeckt ist oder ob die Eltern mit dem Kinderfreibetrag besser fahren. Ist der Kinderfreibetrag für die Eltern aus steuerlicher Sicht günstiger, wird er im Steuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld wie eine Vorauszahlung behandelt.

Angepasste Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen

In allen Steuersätzen werden die Einkommensgrenzen im Jahr 2021 um 1,52 Prozent angehoben. Auf diese Weise fließt die Inflationsrate aus 2020 gewissermaßen in den Einkommensteuertarif ein.

Das Ziel dahinter ist, die sogenannte kalte Progression aufzufangen. Sie hätte sonst nämlich zur Folge, dass die höhere Steuerlast eine Lohn- oder Gehaltserhöhung im Zusammenspiel mit der Inflation zunichte machen würde.

Ende der gesenkten Mehrwertsteuer

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer von 19 und 16 Prozent und den ermäßigten Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

Die befristete Senkung, die Kaufanreize setzen und der Wirtschaft angesichts der Corona-Krise auf die Beine helfen sollte, läuft mit dem Jahresende aus. Ab dem 1. Januar 2021 gelten dann wieder die alten Mehrwertsteuersätze.

So wie die Reduzierung der Mehrwertsteuer nicht zu plötzlichen Schnäppchenpreisen führte, wird auch die Rückkehr zu den normalen Sätzen wohl keine deutlichen Preiserhöhungen zur Folge haben. Zumal die Preisgestaltung ohnehin den Unternehmen und Dienstleistern vorbehalten ist.

Schon bei der Senkung konnten sie entscheiden, ob, in welchem Umfang und wie sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Umgekehrt können sie auch nach Neujahr bei ihren bisherigen Preisen bleiben.

Außerdem kann der Kunde ohnehin nur bei Verträgen und auf Rechnungen, die die Mehrwertsteuer separat ausweisen, nachvollziehen, wie sich die Abgabe auf den Endpreis auswirkt.

Eine Sonderregelung wurde allerdings für die Gastronomie auf den Weg gebracht. Hier gilt für alle Speisen bis Ende 2020 ein Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent. Dieser wird zunächst auf 7 Prozent angehoben.

Und erst ab dem 1. Juli 2021 soll aller Voraussicht nach wieder die reguläre Besteuerung von 7 Prozent für Speisen zum Mitnehmen und 19 Prozent von Speisen, die im Restaurant gegessen werden, greifen.

Weitgehender Wegfall des Solidaritätszuschlags

Seit 1995 wurde der Solidaritätszuschlag, oder im Volksmund kurz Soli, überwiegend für den Aufbau der neuen Bundesländer verwendet. Er wurde zusätzlich zur Lohnsteuer in Höhe von 5,5 Prozent von jedem Arbeitnehmer erhoben, dessen Einkommen eine bestimmte Freigrenze überschritt.

Im Rahmen eines neuen Gesetzes, das den Soli rückführen soll, steigen die Freigrenzen ab 2021 deutlich. So klettert die Freigrenze, bis zu der kein Soli mehr eingezogen wird, für Alleinstehende von 972 Euro auf 16.956 Euro und für Eheleute von 1.944 Euro auf 33.912 Euro.

Für den größten Teil aller Steuerzahler, nämlich nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums rund 90 Prozent, ist der Solidaritätszuschlag dadurch ab Januar 2021 Geschichte.

Eine Entlastung gibt es für weitere etwa 6,5 Prozent der Steuerzahler. Für höhere Einkommen sieht das Gesetz nämlich eine sogenannte Milderungszone vor. Sie beginnt bei der Freigrenze und endet bei einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro. Innerhalb dieses Rahmens erhöht sich der fällige Soli schrittweise.

Steuerzahler, die mit ihrem Einkommen nur knapp über der Freigrenze liegen, müssen dadurch nicht mehr den vollen Satz von 5,5 Prozent, sondern nur noch einen anteiligen Soli bezahlen.

Die vollen 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag müssen ab 2021 nur noch etwa 3,5 Prozent aller Steuerzahler leisten. Das Bundesfinanzministerium hat ausgerechnet, dass das der Fall ist, wenn das steuerpflichtige Einkommen mehr als 96.409 Euro bei Singles und über 192.818 Euro bei Eheleuten beträgt.

Abgeschafft wird der Soli aber nur im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen. Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen ändert sich nichts.

Erwirtschaftet ein Anleger Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Fondsverkäufen und sind diese höher als der Sparerpauschbetrag von 801 Euro, werden auch weiterhin 5,5 Prozent der fälligen Abgeltungssteuer als Soli abgezogen.

Mehr Steuertipps, Anleitungen und Ratgeber:

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Selbstständiger oder Freiberufler: Was ist der Unterschied?

Selbstständiger oder Freiberufler: Was ist der Unterschied?

Wer als Selbstständiger arbeitet, ist sein eigener Chef. Nun ist ein Freiberufler zwar auch selbstständig tätig. Trotzdem wird er steuerrechtlich anders behandelt als jemand, der als Selbstständiger ein Gewerbe betreibt. Im ersten Moment scheint das ziemlich verwirrend. Tatsächlich bilden Freiberufler nämlich eine Untergruppe innerhalb der Selbstständigen, zu denen auch Unternehmer und Gewerbetreibende zählen.

Selbstständiger oder Freiberufler: Was ist der Unterschied?

Doch die Entscheidung, wann jemand zu den freien Berufen gehört, ist nicht immer ganz einfach. In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen einem Selbstständigen und einem Freiberufler!:

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12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 2

12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 2

Bei einem Kraftfahrzeug schlagen nicht nur die Anschaffungskosten zu Buche. Stattdessen verursachen Auto, Motorrad, Wohnmobil & Co. auch laufende Ausgaben. Dazu zählen unter anderem die Beiträge für die Kfz-Versicherung, die Tankkosten und die Rechnungen von Werkstattbesuchen. Ein weiterer Kostenfaktor auf der Liste ist die Kfz-Steuer.

12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 2

Nur: Wie hoch ist diese Steuer? Wann und wie oft wird sie fällig? Und wie wird sie erhoben? In einem zeiteiligen Beitrag beantworten wir zwölf Fragen zur Kfz-Steuer.

Hier ist Teil 2!:

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Sterbegeldversicherung und Steuern: Was gilt es zu beachten?

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Sterbegeldversicherung und Steuern: Was gilt es zu beachten?

Bis 2003 erhielten die Angehörigen aller gesetzlich Rentenversicherten ein – wenn auch geringes – Sterbegeld. Seitdem damit Schluss ist, schließen viele Menschen eine Sterbegeldversicherung ab, die oft auch Bestattungskostenversicherung genannt wird.

Sterbegeldversicherung und Steuern Was gilt es zu beachten

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12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 1

12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 1

Ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil: Bei einem Kraftfahrzeug kommen einige Kosten zusammen. Neben der Anschaffung sind das zum Beispiel die Tankkosten und die Ausgaben für Inspektionen oder notwendige Reparaturen. Außerdem braucht das Fahrzeug eine gültige Kfz-Versicherung. Und dann ist da noch die Kfz-Steuer.

12 Fragen zur Kfz-Steuer, Teil 1

Doch wer muss die Kfz-Steuer eigentlich bezahlen? Wie oft wird sie fällig? Wie wird ihre Höhe berechnet? Und ist es möglich, die Kfz-Steuer in der Steuererklärung geltend zu machen?

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir 12 Fragen zur Kfz-Steuer!:

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Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil II

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil II

Ein wesentlicher Punkt im Konjunkturpaket, das die Bundesregierung angesichts der Corona-Krise auf den Weg gebracht hat, ist die Senkung der Mehrwertsteuer. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember werden statt 19 Prozent jetzt 16 Prozent erhoben. Bei Waren mit dem ermäßigten Steuersatz fallen statt 7 Prozent nun 5 Prozent Mehrwertsteuer an.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus Teil II

Die Senkung soll einerseits zu einer unmittelbaren Entlastung führen und andererseits Kaufimpulse setzen. Und auch wenn zwei bzw. drei Prozent bei Einzelbeträgen kaum ins Gewicht fallen, ergeben unterm Strich viele kleine Einsparungen eben doch ein Plus im Geldbeutel.

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Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil I

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus? Teil I

Um die Folgen der Corona-Krise aufzufangen, hat die Bundesregierung ein großes Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. Ein zentrales Element darin ist die Senkung der Mehrwertsteuer. Sie sinkt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz, der zum Beispiel für Lebensmittel, Zeitschriften und viele Dinge des täglichen Bedarfs gilt, verringert sich von 7 auf 5 Prozent.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung konkret aus Teil I

Die Idee hinter der niedrigeren Mehrwertsteuer war, Kaufanreize zu setzen. Gleichzeitig sollte es eine Entlastung geben, von der alle direkt profitieren können. Zwar sind zwei bzw. drei Prozent auf den ersten Blick nicht viel. Doch unterm Strich machen sich eben auch viele kleine Einsparungen im Geldbeutel bemerkbar.

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10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 2. Teil

10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 2. Teil

Auch wenn sich die Guthabenzinsen auf einem sehr mageren Niveau bewegen, können sich viele Anleger über solide Einnahmen aus ihren Investments freuen. Diese Einnahmen, die zum Beispiel aus Aktienverkäufen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds oder Zinsen beim Festgeldkonto stammen, sind im Fachjargon die sogenannten Kapitalerträge.

10 Steuertipps rund um Kapitalerträge, 2. Teil

Sind die Kapitalerträge höher als der Freibetrag, müssen sie versteuert werden. Wenn der Anleger nichts unternimmt, zieht die Bank die Steuern automatisch ab und leitet sie ans Finanzamt weiter. Bei den Steuern handelt es sich um die Abgeltungssteuer. Ihr Satz liegt bei 25 Prozent.

Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer. Ein gutes Viertel der Kapitalerträge ist so von vorneherein weg.

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