Sonderausgaben Zahnzusatzversicherung

Sonderausgaben Zahnzusatzversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen leisten in vielerlei Hinsicht immer weniger, für die eingezahlten Beiträge. So kommt es zumindest den vielen gesetzlich Versicherten vor. Damit zum Beispiel, die Zahnbehandlung nicht viel zu teuer wird, kann man sich einfach auch daran machen und eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Das „kostet“ ja nicht viel und ist schnell gemacht. So zumindest wollen es viele Anbieter dieser kleinen Zusatzversicherung gerne haben. Trotzdem sind es doch schon einige Euro, die man für so eine Versicherung hinblättern muss, wenn man auch beim Zahnarzt gut versorgt sein will.

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Damit diese Versicherungen nicht auf der eigenen Tasche liegen bleiben, kann man versuchen die Kosten dafür auch als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Diese kann man ähnlich wie die „Gesundheitskosten“ bei der Steuererklärung angeben.

In der Regel ist es einfacher, so eine Versicherung, steuerlich geltend zu machen. Versucht man die zusätzlichen Kosten beim Zahnarzt selbst aufzubringen, muss man schon sehr viel dort lassen, damit sich eine „Absetzung“ als Sonderausgaben für Gesundheitskosten wirklich lohnt. Der Grund dafür ist einfach, die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass man einen gewissen Teil seines Einkommens ohne weiteres für seine Gesundheit aufbringen kann. Dieser Teil kann sehr unterschiedlich sein, beträgt jedoch mindestens 1% des jährlichen Einkommens. Gerade für Menschen mit einem geringen Verdienst und mit den zusätzlichen Praxisgebühren ist das noch einmal eine ganz eigene Herausforderung.

 

Der Selbstbehalt

Ob sich im Einzelfall wirklich eine Zahnzusatzversicherung lohnt muss natürlich jeder selbst für sich prüfen. Allerdings kann man bei einer monatlichen Prämie von 20,- Euro schon eine passable Zahnzusatzversicherung bekommen. Bei Kosten von mehreren Hundert Euro für einen einzigen Zahnersatz, kann sich so die Beitragszahlung sehr schnell wieder rentieren.

Dazu hat man auch noch den Vorteil, dass man hier sicher nicht auch noch erst diesen gesetzlichen „Selbstbehalt“ aufbringen muss, damit die Rechnung des Zahnarztes vollständig bezahlt wird.

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