Sonderausgaben Lehrgang

Sonderausgaben Lehrgang 

Vor allem Weiterbildungen bzw. eine Fortbildung in einem sehr genauen Bereich wird auch heute noch gerne als „kleiner“ Lehrgang angeboten. Dabei geht es vor allem um Lehrgänge, die an einem Wochenende bzw. in wenigen Wochen oder als „Abendkurse“ absolviert werden können. Die Kosten für so einen Lehrgang können grundsätzlich in „voller“ Höhe als „Werbungskosten“ angesetzt werden, wenn es sich um einen „berufsbezogenen“ Lehrgang handelt.

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Wie bei einer Ausbildung bzw. einem Studium auch, gehören dazu aber nicht nur die reinen Gebühren für den Lehrgang. Muss man dazu auch noch „Arbeitsmaterial“ bzw. Literatur besorgen, kann man diese ebenfalls bei den Werbungskosten ansetzen.  

Dazu kommen zusätzlich noch die Kosten für die Fahrten, eventuelle Übernachtungen oder sonstige Ausgaben, die man im Zusammenhang mit so einem Lehrgang hat. Nicht alle, kann man ohne weiteres als „Sonderausgaben“ geltend machen. Sehr häufig sind sich auch die Gerichte nicht einig darüber, was den nun als Werbungskosten, Sonderausgaben oder sonstige Absetzbarkeit geltend gemacht werden kann oder in welcher Höhe es „rechtens“ ist.

 

Weiterbildungslehrgang und Absetzbarkeit

Deshalb kann es auch bei einem ganz normalen Weiterbildungslehrgang immer mal wieder dazu kommen, dass man sich schlicht noch einmal mit dem Finanzamt streiten muss, weil die Kosten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Im Bezug auf die Fahrten zwischen dem Wohnort und der „Lehranstalt“, gibt es keine genaueren Regelungen.

Allerdings kann man schon damit rechnen, dass die „Wege“ auch dann bis zu einem gewissen Teil „angerechnet“ werden können, wenn man mit dem eigenen Auto oder einem Fahrrad zur Weiterbildung fährt. Hat man bei regelmäßigen Besuchen eines Kurses keine „Belege“ gesammelt, kann man zumindest eine gewisse Pauschale für die jeweilige Strecke ansetzen.

In Härtefällen ist aber bei fast allen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein Zuschuss, bzw. eine Erhöhung der Absetzbarkeit möglich. Diese „Härtefälle“ nachzuweisen ist jedoch auch beim deutschen Fiskus sehr schwierig.

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