Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 2. Teil

Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 2. Teil

Medikamente, Krankengymnastik, Zuzahlungen bei ärztlichen Behandlungen, Fahrten zum Arzt und vielleicht auch noch eine neue Brille: Im Lauf eines Jahres können die krankheitsbedingten Ausgaben die Haushaltskasse ordentlich belasten.

Anzeige

Doch ganz alleine muss der Steuerzahler diese Kosten nicht schultern. Denn er kann seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Wie das geht und was es zu beachten gilt, erklären wir in einem zweiteiligen Ratgeber.

Dabei stand im 1. Teil die sogenannte zumutbare Eigenbelastung als Rechengröße im Mittelpunkt.

Hier folgt nun der 2. Teil mit den wichtigsten Infos
und Tipps zum Absetzen von Krankheitskosten!

 

Die steuerlich absetzbaren Krankheitskosten in der Übersicht

Als Krankheitskosten gelten grundsätzlich alle Ausgaben, die aufgewendet wurden, um eine Erkrankung zu heilen oder zu lindern. Diese Ausgaben kann der Steuerpflichtige im Mantelbogen der Steuererklärung im Abschnitt „Außergewöhnliche Belastungen“ eintragen.

Im Einzelnen zählen folgende Aufwendungen zu den Krankheitskosten:

  • Arztkosten: Alle Arztkosten, die der Steuerpflichtige aus eigener Tasche bezahlt hat, kann er steuerlich geltend machen. Ob es sich um den Hausarzt oder einen Facharzt handelt, spielt keine Rolle. Ebenso gehören die Kosten beim Zahnarzt, beim Heilpraktiker, beim Krankengymnast oder bei einem Therapeuten zu den absetzbaren Krankheitskosten. Entscheidend ist nur, dass der Arzt oder Therapeut eine offizielle Zulassung hat.

 

  • Rezeptgebühren, rezeptpflichtige Medikamente und nicht rezeptpflichtige Arzneimittel: Rezeptgebühren können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuerpflichtige die Kassenzettel aufheben. Daneben bieten viele Apotheken an, zum Jahresende eine Gesamtübersicht für die Vorlage beim Finanzamt ausstellen. Bezahlt der Steuerpflichtige Medikamente und Arzneimittel aus eigener Tasche, kann er die Ausgaben ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Damit das Finanzamt diese Ausgaben anerkennt, müssen die Medikamente und Arzneimittel aber von einem Arzt verordnet worden sein. Der Steuerpflichtige braucht also ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung.

 

  • Hilfsmittel: Die Brille, der Zahnersatz, das Hörgerät, ein Rollstuhl, Krücken und ähnliche Medizinprodukte werden im steuerlichen Fachjargon als „Hilfsmittel im engeren Sinn“ bezeichnet. Die Ausgaben dafür kann der Steuerpflichtige in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Anders sieht es bei den sogenannten „Hilfsmitteln im weiteren Sinn“ aus. Hierzu gehört beispielsweise ein Spezialbett oder ein Massagegerät. Damit solche Ausgaben anerkannt werden, braucht der Steuerpflichtige ein Attest von einem Amtsarzt oder vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt.

 

  • Impfungen: Hat der Arzt eine Impfung verordnet, die der Steuerpflichtige selbst bezahlen muss, kann er die Kosten in der Steuererklärung angeben.

 

  • Fahrkosten: Die Kosten, die für die Fahrten zum Arzt oder Therapeuten entstehen, kann der Steuerpflichtige geltend machen. Dabei kann er entweder die tatsächlichen Kosten für beispielsweise den Busfahrkarte oder ein Taxi ansetzen oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Fährt der Steuerpflichtige mit seinem Privatfahrzeug, akzeptiert das Finanzamt allerdings die Fahrtkosten nur bis zu der Höhe, die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verursacht hätten. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund fehlender Verbindungen nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

 

  • Alternative Behandlungsmethoden: Nach gängiger Rechtsprechung muss das Finanzamt die Kosten für alternative Behandlungsmethoden wie beispielsweise Akupunktur oder eine Sauerstofftherapie anerkennen.

 

  • Massagen: Kosten für eine Massage kann der Steuerpflichtige dann absetzen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Massage von einem Amtsarzt attestiert wurde. Dabei muss das Attest vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein. Gleiches gilt für die Kosten für Bäder, Packungen, Einläufe und ähnliche Maßnahmen.
Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Kinderbetreuungskosten absetzen - so geht's

 

  • Heilkuren: Die Kosten für eine Bade- oder Heilkur erkennt das Finanzamt an, wenn durch die Kur eine drohende Erkrankung abgewendet werden kann.

 

  • Fitnessstudio: Hat der Steuerpflichtige eine Verletzung oder eine Erkrankung und beginnt er daraufhin ein Training, kann er den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio unter Umständen als Krankheitskosten steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass das Training dazu dient, die Erkrankung gezielt zu lindern. Ein Rückentraining nach einem Bandscheibenvorfall beispielsweise wäre ein solches Training. Außerdem muss das Training von einem Arzt, einem Heilpraktiker, einem Krankengymnast oder einem anderen medizinisch ausgebildeten Trainier geleitet werden. Der Steuerpflichtige sollte sich das Training deshalb zunächst von seinem Hausarzt attestieren lassen. Anschließend sollte er einen Termin beim Gesundheitsamt vereinbaren und sich dort eine Bescheinigung vom Amtsarzt ausstellen lassen. Diese Bescheinigung kann der Steuerpflichtige dann beim Finanzamt vorlegen.

 

  • Behandlungskosten im Ausland: Wurde der Steuerpflichtige während eines Auslandsaufenthaltes krank und musste er sich medizinisch behandeln lassen, kann er die Kosten, die ihm seine Krankenversicherung nicht ersetzt hat, steuerlich geltend machen. Ob es sich um eine private Urlaubsreise oder eine geschäftliche Dienstreise handelte, spielt keine Rolle. Als Beleg sollte der Steuerpflichtige am besten die Arzt- oder Krankenhausrechnung vorlegen. Zur Not genügt aber auch eine Kreditkartenabrechnung.

 

  • Pflegekosten für einen Angehörigen im Altenheim und Trinkgelder an Pflegepersonal: Musste ein Verwandter des Steuerpflichtigen krankheitsbedingt in einem Altenheim untergebracht werden, kann der Steuerpflichtige die Pflegekosten steuerlich absetzen. Gleiches gilt für angemessene Trinkgelder an das Pflegepersonal. Bei den Trinkgeldern sollte der Steuerpflichtige die jeweiligen Empfänger benennen und sich den Empfang der Trinkgelder samt Höhe quittieren lassen.

Eine ärztliche Verordnung als Nachweis

Gemäß § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gilt: Damit das Finanzamt die krankheitsbedingten Ausgaben anerkennt, braucht der Steuerpflichtige ein Attest, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt. Diese Vorgabe gilt generell für alle Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Bei den meisten Heilmaßnahmen reicht dabei eine Verordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker als Nachweis aus.

Es gibt allerdings ein paar Heilmaßnahmen und medizinische Hilfsmittel, bei denen es nicht genügt, wenn ein Arzt oder Heilpraktiker sie verordnet. Stattdessen braucht der Steuerpflichtige zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen und Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind.

Und: Der Steuerpflichtige kann Krankheitskosten nur dann von der Steuer absetzen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die ihm tatsächlich entstanden sind. Krankheitskosten, die die Krankenversicherung auf Antrag übernommen oder erstattet hätte, sind nicht absetzbar.

Das ergibt sich aus einem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 (Az. 2 V 1883/11). Wenn es der Steuerpflichtige versäumt, die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse zu beantragen, muss er die Ausgaben also selbst tragen und kann sie nicht von der Steuer absetzen.

 

Die Krankheitskosten bei Kindern

Ist das Kind des Steuerpflichtigen erkrankt, kann er neben den eigentlichen Krankheitskosten noch einige weitere Ausgaben von der Steuer absetzen. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für die Besuchsfahrten ins Krankenhaus. Dabei kann er Steuerpflichtige die Fahrkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug pauschal mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Voraussetzung ist zwar, dass die Besuche zur Genesung des Patienten beitragen. Bei einem Kind dürfte dieser Punkt aber unstreitig sein. Ist das Kind noch sehr klein, sehr schwer erkrankt oder muss es in einer weit entfernten Spezialklinik behandelt werden, akzeptiert das Finanzamt auch die Übernachtungskosten als krankheitsbedingte Ausgaben. Ist es aus medizinischer Sicht notwendig, das kranke Kind zu begleiten, kann der Steuerpflichtige die Kosten für die Begleitperson ebenfalls steuerlich absetzen.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wie ist das eigentlich mit dem Solidaritätszuschlag?

Medizinisch notwendig ist eine Begleitung beispielsweise dann, wenn sich das Kind beide Arme gebrochen hat oder vorübergehend im Rollstuhl sitzt. Wird das Kind medizinisch behandelt und besucht es im Rahmen der Behandlung eine spezielle Schule oder ein Internat, kann der Steuerpflichtige außerdem auch die Schulaufwendungen, die direkt mit der Erkrankung zusammenhängen, als Krankheitskosten absetzen.

Mehr Steuertipps, Ratgeber und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Krankheitskosten steuerlich absetzen – Infos und Tipps, 2. Teil

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen