Infos zum Stichwort „Einfuhrabgaben“

Infos zum Stichwort „Einfuhrabgaben“

Eine Städtereise nach Istanbul oder New York, ein verlängertes Wochenende auf den Balearen oder ein Badeurlaub in Thailand:

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Wer verreist, bringt für sich und die Lieben zu Hause oft das eine oder andere Andenken und Geschenk mit. Schließlich ist das Angebot an Kleidung, Schuhen, Schmuck, dekorativen Souvenirs zum Hinstellen oder Elektronikgeräten groß und die Preise sind verlockend günstig.

Auch Tabakwaren, Alkohol, Parfum und Medikamente sind im Ausland oft günstiger zu haben. Doch mit der Ankunft am Heimatflughafen kann die böse Überraschung folgen. Wer dem Shoppingvergnügen im Urlaub zu sehr gefrönt hat, kann nämlich vom Zoll zur Kasse gebeten werden. Aber was darf ein Urlauber eigentlich mitbringen? Und wie hoch fallen die Gebühren bei einer Nachverzollung aus?

Hier die wichtigsten Infos zum Stichwort “Einfuhrabgaben” in der Übersicht:

Die Freimengen bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Staat

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Staat werden grundsätzlich keine Einfuhrabgaben fällig. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Bei den mitgebrachten Waren handelt es sich um keine Gegenstände, bei denen die Einfuhr verboten ist oder bei denen für die Einfuhr Beschränkungen gelten.

2. Die mitgebrachten Waren sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt.Damit der private Reiseverkehr von der Einfuhr von Waren, die für den Handel oder andere gewerbliche Verwendungen gedacht sind, abgegrenzt werden kann, gibt es für einige Warengruppen bestimmte Richtmengen.

Zu diesen Warengruppen gehören unter anderem Tabakwaren und Alkohol. Die Richtmengen dürfen nicht überschritten werden, sonst fallen Einfuhrabgaben an. Grundsätzlich kann der Reisende innerhalb der EU aber nach Herzenslust einkaufen, ohne sich am Flughafen mit dem Zoll auseinandersetzen zu müssen.

Aber Achtung: Innerhalb der EU gibt es Sondergebiete. Hierzu gehören zum einen Gebiete, die zwar zu einem EU-Staat, aber nicht zum Zollgebiet der EU gehören. Beispiele hierfür sind Helgoland, Gibraltar und Grönland. Zum anderen sind es Gebiete, die zwar zum EU-Zollgebiet gehören, bei denen die Mehrwert- und Verbrauchssteuern aber anderen Regelungen unterliegen.

Zu diesen Gebieten gehören beispielsweise die Kanarischen Inseln und die britischen Kanalinseln. Für die Sondergebiete gelten die Bestimmungen für den Reiseverkehr innerhalb der EU nicht. Bei der Einreise nach Deutschland müssen deshalb die Freimengen wie bei einer Einreise aus einem Nicht-EU-Staat eingehalten werden.

Die Freimengen bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat

Bei der Einreise aus einem Staat, der nicht zur EU gehört, oder aus einem EU-Sondergebiet, darf der Reisende Reiseandenken für den persönlichen, privaten Gebrauch und Geschenke für Angehörige oder Bekannte einführen. Dabei gelten aber Mengen- und Wertgrenzen.

So darf der Reisende, wenn er 17 Jahre alt oder älter ist,

· 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak,
· 1 Liter Spirituosen (mit mehr als 22 Volumenprozent) oder 2 Liter alkoholische Getränke (mit weniger als 22 Volumenprozent) und zusätzlich dazu 4 Liter Wein und 16 Liter Bier,

· Arzneimittel in einer Menge, die dem persönlichen Bedarf entspricht,
· Reiseandenken und Geschenke mit einem Warenwert von maximal 300 Euro, bei Flug- und Seereisen mit einem Warenwert von maximal 430 Euro einführen. Für Kinder und Jugendliche, die jünger sind als 15 Jahre, liegt die Freigrenze für Geschenke und Reiseandenken bei 175 Euro. Eine ausführliche Auflistung aller Mengen- und Wertgrenzen ist auf den Seiten der Bundeszollverwaltung unter www.zoll.de zu finden. Überschreiten die Urlaubseinkäufe die Freigrenzen, muss der Reisende Einfuhrabgaben bezahlen.

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Das Abfertigungsverfahren am Flughafen

Hat der Reisende Waren im Gepäck, die die Freigrenzen überschreiten, werden Einfuhrabgaben fällig. Bei Flugreisen wurde dafür ein vereinfachtes Abfertigungsverfahren etabliert. Nachdem der Reisende sein Gepäck in Empfang genommen hat, kann er nämlich zwischen einem roten und einem grünen Ausgang wählen.

Der rote Ausgang ist für Reisende vorgesehen, die Waren einführen, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, besondere Zollformalitäten erfordern oder die Wert- und Mengengrenzen überschreiten. Außerdem müssen Geschäftsreisende, die gewerbliche Waren mitbringen, den roten Ausgang benutzen. Dies gilt auch dann, wenn für die eingeführten Waren keine Abgaben fällig werden. Benutzt der Reisende den roten Ausgang, kann er seine Waren beim Zoll anmelden.

Der grüne Ausgang ist für Reisende gedacht, die nur einfuhrabgabenfreie Waren in ihrem Gepäck haben. Hat der Reisende also beispielsweise eine Stange Zigaretten und ein paar Souvenirs im Wert von insgesamt 200 Euro aus dem Urlaub mitgebracht, kann er ruhigen Gewissens durch den grünen Ausgang gehen. Wählt der Reisende den grünen Ausgang, signalisiert er damit, dass er nichts zu verzollen hat.

Aber Achtung:

Gerade am grünen Ausgang finden regelmäßig stichprobenartig Kontrollen statt. Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass der Reisende Waren im Gepäck hat, die die Freigrenzen überschreiten, wird dies als versuchter Schmuggel ausgelegt.

Statt die Waren ordnungsgemäß anzumelden, hat der Reisende nämlich durch die Wahl des grünen Ausgangs angegeben, dass er nichts zu verzollen hat. Neben den eigentlichen Einfuhrabgaben kommt in diesem Fall noch eine Geldstrafe dazu. In gravierenden Fällen muss der Reisende außerdem mit einer Strafanzeige rechnen.

Die Höhe der Einfuhrabgaben bei Überschreiten der Freimengen

Überschreiten die Reisemitbringsel die Freimengen, werden Einfuhrabgaben fällig. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Art der Waren und ihrem Wert ab. Kann der Reisende Kaufbelege oder Quittungen vorlegen oder befinden sich noch die Originalpreisschilder an der Ware, werden die Abgaben anhand dieser Werte berechnet.

Sind keine Kaufbelege oder ähnlichen Nachweise vorhanden, legt der Zoll den Warenwert fest. Dazu orientiert er sich an den Preisen von vergleichbaren Einfuhren oder schätzt den Wert, meist nach einer kurzen Internetrecherche. Je nach Warenwert werden die Einfuhrabgaben dann entweder nach einem pauschalierten Abgabensatz oder nach dem Zolltarif erhoben.

· Ein pauschalierter Abgabensatz wird angewendet, wenn der Warenwert der abgabepflichtigen Reisemitbringsel unter 700 Euro liegt. Der pauschalierte Abgabensatz beläuft sich auf 17,5 Prozent des Warenwertes. Bei bestimmten Waren werden Zollvergünstigungen gewährt, so dass die Abgaben dann 15 Prozent des Warenwertes betragen.

Andere Waren wiederum unterliegen besonderen pauschalierten Abgabensätzen. Zu diesen Waren gehören beispielsweise Tabakwaren und Alkohol. Im pauschalierten Abgabensatz sind alle Abgabenarten enthalten. Deshalb ist diese Variante nicht nur die schnellere und einfachere, sondern meist auch die kostengünstigere Lösung für den Reisenden.

· Beträgt der Warenwert der abgabenpflichtigen Reiseandenken mehr als 700 Euro oder lehnt der Reisende eine Berechnung nach einem pauschalierten Abgabensatz ab, werden alle anfallenden Abgaben für jeden Artikel einzeln berechnet. Dieses Verfahren nennt sich Abgabenerhebung nach dem Zolltarif. Die Höhe der Einfuhrabgaben setzt sich dann aus den Zöllen, den Einfuhrumsatzsteuern und ggf. den Verbrauchssteuern für die eingeführten Waren zusammen.

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Die fälligen Einfuhrabgaben muss der Reisende grundsätzlich direkt vor Ort bezahlen. Ist das dem Reisenden nicht möglich, wird ihm eine Zahlungsfrist von zehn Tagen eingeräumt. Die abgabepflichtigen Waren verbleiben in diesem Fall aber als eine Art Pfand beim Zoll und werden erst dann freigegeben, wenn die Zahlung erfolgt ist.

Aber Achtung:

Hatte der Reisende den grünen Ausgang benutzt und wurde er erwischt, kommt zu den Einfuhrabgaben noch eine Strafe dazu. Überschreitet der Warenwert die 700-Euro-Grenze nicht, wird als Geldbuße ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie die Einfuhrabgaben erhoben. Die Einfuhrabgaben verdoppeln sich also.

Hat der Reisende die Zollabgaben samt Zuschlag bezahlt, ist die Angelegenheit damit aber erledigt. Liegt der Warenwert höher als 700 Euro, ist es mit einem Zuschlag nicht mehr getan. In diesem Fall wird nämlich ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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