Infos und Tipps zur Steuer für den Dienstwagen

Infos und Tipps zur Steuer für den Dienstwagen

Stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, ist das zunächst eine schöne Sache. Doch der Fiskus kann die Freude schnell trüben. Hier sind Infos und Tipps zur Steuer für den Dienstwagen!

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Für viele Mitarbeiter ist ein eigener Dienstwagen nicht nur ein willkommenes Extra, sondern auch ein Statussymbol. Doch nicht selten folgt das böse Erwachen, wenn der Steuerbescheid im Briefkasten liegt.

Denn der Bonus vom Arbeitgeber kann sich plötzlich als teure Angelegenheit entpuppen. Ratsam ist deshalb, im Vorfeld genau durchzurechnen, welche Regelung für die Dienstwagennutzung die günstigere Wahl ist.

Wann wird Steuer für den Dienstwagen fällig?

Der Studie Firmenwagenmonitor 2015 des Vergütungsportals Gehalt.de zufolge nutzen rund 12 Prozent aller Fach- und Führungskräfte einen Dienstwagen. Dabei stellt der Arbeitgeber fast jeder zweiten Führungskraft und jeder zehnten Fachkraft einen Dienstwagen zur Verfügung.

Was die Tätigkeitsfelder angeht, so belegt der Vertrieb in Sachen Dienstwagen den Spitzenplatz. Knapp 25 Prozent aller Vertriebsmitarbeiter fahren einen Dienstwagen, gefolgt von Mitarbeitern in technischen Berufen mit rund 14 Prozent und IT-Mitarbeitern mit etwa 10 Prozent.

Dabei wird immer dann Steuer fällig, wenn mit dem Dienstwagen eine private Fahrt unternommen wird. Und als private Fahrt gilt jede Fahrt, die nicht für die Firma erfolgt. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Dienstwagen, geht der Fiskus stillschweigend davon aus, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen auch privat fahren darf.

Aus diesem Grund wird der Dienstwagen als geldwerter Vorteil gewertet und folglich besteuert. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter den Dienstwagen ausschließlich für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz nutzt. Da dies zur “Erwerbssphäre” gehört, darf das Finanzamt hier keinen geldwerten Vorteil unterstellen. So jedenfalls hat es der Bundesfinanzhof entschieden.

Welche Regelungen gibt es zur Steuer für den Dienstwagen?

Um die Steuer, die für die Nutzung eines Dienstwagens anfällt, zu berechnen, stehen zwei Modelle zur Auswahl. Dies sind zum einen die Ein-Prozent-Regelung und zum anderen die Fahrtenbuch-Regelung.

Die Ein-Prozent-Regelung

Bei der Ein-Prozent-Regelung legt das Finanzamt eine Pauschale für die Dienstwagennutzung zugrunde. Wie sich die Anteile der geschäftlichen und der privaten Nutzung tatsächlich verteilen, spielt dabei keine Rolle.

Bei der Berechnung der Steuer bildet der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs die Grundlage. Ein Prozent dieses Bruttolistenpreises wird für die private Nutzung angesetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstwagen beispielsweise als Gebrauchtfahrzeug deutlich günstiger erstanden wurde oder nach einem Unfall weniger wert ist. Maßgeblich für das Finanzamt ist immer der Bruttolistenpreis.

Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte kommen pro Monat noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer dazu. Angerechnet wird aber nur die einfache Fahrtstrecke, also die Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz, ohne die Rückfahrt. Bei einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der steuerpflichtige Betrag pro Heimfahrt und Entfernungskilometer um weitere 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises. Eine Heimfahrt pro Woche bleibt aber steuerfrei.

Durch die Ein-Prozent-Regelung werden alle Aufwendungen abgedeckt, die für die private Nutzung des Dienstwagens entstehen. Zu diesen Aufwendungen gehören beispielsweise die Spritkosten und die Ausgaben für Reparaturen.

Insgesamt ist die Ein-Prozent-Regelung die einfachere und bequemere Variante. Denn durch die angesetzte Pauschale müssen keine detaillierten Nachweise erbracht werden. Allerdings kann die Ein-Prozent-Regelung nur dann angewendet werden, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent geschäftlich genutzt wird.

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Eine Beispielrechnung für die Ein-Prozent-Regelung

Angenommen, der Bruttolistenpreis des Dienstwagens liegt bei 35.000 Euro und die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann so:

private Nutzung 1 % von 35.000 EUR x 12 Monate 4.200 EUR
Fahrten zur Arbeit 0,03 % von 35.000 EUR x 20 km x 12 Monate 2.520 Euro

Zu versteuern wären demnach 6.720 Euro.

 

Die Fahrtenbuch-Regelung

Bei der Fahrtenbuch-Regelung wird die Steuer auf Basis der Einträge in einem Fahrtenbuch berechnet. Den Wert des Dienstwagens bemisst das Finanzamt anhand der jährlichen Abschreibung. Die Bemessungsgrundlage dafür sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und bei der Abschreibung unterstellt das Finanzamt meist eine Nutzungsdauer von acht Jahren.

Der große Pluspunkt bei der Fahrtenbuch-Regelung ist, dass sie die tatsächlichen Kosten präzise erfasst. Der Nachteil ist aber, dass ein genaues Fahrtenbuch geführt werden muss, das alle Fahrten lückenlos dokumentiert. Die Bezeichnung Fahrtenbuch ist dabei übrigens durchaus wörtlich zu nehmen, denn das Finanzamt verlangt ein Fahrtenbuch. Eine Sammlung von Blättern, lose oder in einem Ordner abgeheftet, wird nicht anerkannt. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen geschäftliche und private Fahrten sauber voneinander trennen. Zudem müssen bei jeder geschäftlichen Fahrt

  • das Datum,
  • die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  • der Tachostand bei der Abfahrt und bei der Ankunft,
  • das Ziel und der Zweck der Fahrt,
  • die aufgesuchten Geschäftspartner sowie
  • mögliche Umwege

erfasst werden. Gliedert sich eine Geschäftsfahrt in mehrere Abschnitte auf, kann sie in einem Eintrag zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen die aufgesuchten Geschäftspartner aber in chronologischer Reihenfolge notiert werden. Bei privaten Fahrten reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer erfasst. Bei den Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte wiederum genügen ein entsprechender Hinweis und die Angabe des Tachostandes. Anders als bei der Ein-Prozent-Regelung werden bei der Fahrtenbuch-Regelung aber sowohl der Hin- als auch der Rückweg als privat gefahrene Kilometer angerechnet.

Sind die Eintragungen im Fahrtenbuch unvollständig oder nicht schlüssig, kann das Finanzamt sie anzweifeln. In diesem Fall wird es automatisch die Ein-Prozent-Regelung anwenden. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Fahrtenbuch nutzt, das nicht den Vorgaben entspricht und deshalb vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

 

Eine Beispielrechnung für die Fahrtenbuch-Regelung

Angenommen, die Gesamtkosten für den Dienstwagen belaufen sich inklusive Abschreibung auf 17.500 Euro. Insgesamt werden mit dem Dienstwagen 50.000 Kilometer zurückgelegt, 15.000 Kilometer davon privat.

Der geldwerte Vorteil berechnet sich dann so:

Anteil der privaten Nutzung 15.000 km x 17.500 EUR : 50.000 km 5.250 EUR

Zu versteuern wären demnach 5.250 Euro.

Wann lohnt sich welche Regelung?

Ob sich die Ein-Prozent- oder die Fahrtenbuch-Regelung besser lohnt, muss im Einzelfall durchgerechnet werden. Als grobe Faustregel gilt aber: Je höher der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ist und je geringer der Anteil der privaten Nutzung ausfällt, desto eher rechnet sich die Fahrtenbuch-Regelung.

 

Wie lassen sich beim Dienstwagen Steuern sparen?

Unabhängig davon, welche Regelung der Steuerpflichtige anwendet, kann er sich einen Teil der Steuer über die Werbungskosten zurückholen. Denn für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte erkennt das Finanzamt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer an.

Nutzt der Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung und erscheinen ihm die Steuern zu hoch, sollte er sich eine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber ausstellen lassen. Diese Bescheinigung sollte die tatsächlichen Gesamtkosten für den Dienstwagen inklusive der geschäftlich gefahrenen Kilometer ausweisen. Ist der so ermittelte Betrag niedriger als die Pauschale, die sich durch die Ein-Prozent-Regelung ergibt, kann der Steuerpflichtige die Differenz als Werbungskosten absetzen. Außerdem kann er die Zuzahlungen für die Dienstwagennutzung, die er privat geleistet hat, ebenfalls als Werbungskosten geltend machen.

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Eine andere Möglichkeit, um Steuern zu sparen, ergibt sich durch eine Bruttoentgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Mitarbeiter zugunsten des Dienstwagens auf einen Teil seines Bruttoentgelts. Da das Bruttoentgelt dadurch sinkt, reduzieren sich auch die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings rechnet sich diese Variante nur dann, wenn der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung des Dienstwagens ergibt, geringer ausfällt als der Entgeltanteil, auf den der Steuerpflichtige verzichtet.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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