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Zusatzversicherung Sonderausgaben

Seit die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur ihre Beiträge heben, sondern auch immer mehr Leistungen für die Versicherten streichen, sind sehr viele verschiedene Zusatzversicherungen auf den Markt gekommen, mit denen man diese „Lücken“ abdecken kann. Nach dem deutschen Steuerrecht darf man zwar diese Kosten auch bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen, was jedoch in der Praxis nicht funktionieren dürfte. Gerade wenn es um Zusatzversicherungen zu einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung geht, hat man ja als gewöhnlicher Arbeitnehmer nur einen „Höchstbetrag“ von 1500,- Euro den man absetzen darf.

Dieser Betrag wird meist schon mit der Zahlung der normalen Krankenkassenbeiträge völlig ausgefüllt. Damit kann man zwar so eine Zusatzversicherung bei den Sonderausgaben angeben, nur einen steuermindernden Effekt werden sie nicht haben, weil es eben „zu viel“ ist.

Etwas anderes ist es aber noch bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen. Hier gibt es ja in der Regel keine „Entgeltfortzahlung“ falls diese einmal krank werden und dann nicht arbeiten können. Obwohl man normalerweise keine „Zusatzversicherung“ von den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen darf, macht der Gesetzgeber hier eine Ausnahme und lässt eine Zusatzversicherung für die Entgeltfortzahlung auch als Betriebsausgabe gelten. Allerdings sollte man dabei eine „Kleinigkeit“ nicht vergessen! Die Einkünfte, die man bei dieser Entgeltfortzahlung bekommen kann, muss man dann natürlich wie jedes andere normale Einkommen auch voll versteuern.

Auch wenn man die Zusatzversicherung also theoretisch absetzen kann, kann es auch passieren, dass die eigenen Höchstbeträge dabei schon voll ausgeschöpft sind und diese „Sonderausgaben“ keine steuerliche Wirkung mehr haben. Im Einzelfall ist es aber immer noch möglich, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Deshalb lässt man sich hier am Besten noch für seine individuelle Situation beraten und fragt bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater nach um auch genau zu überprüfen, ob es diese persönliche Absetzmöglichkeit gibt.

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