Was sich 2015 in Sachen Steuern ändert

Was sich 2015 in Sachen Steuern ändert

Die ganz großen Neuerungen im Steuerrecht bleiben im Jahr 2015 aus. Trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. So wird es für reuige Steuersünder schwieriger, doch noch mit einem blauen Auge davonzukommen.

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Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird automatisch abgeführt und bei Aufmerksamkeiten vom Chef steigen die Freigrenzen. Außerdem wird das Erbrecht innerhalb der EU neu geregelt.

Die folgende Übersicht fasst zusammen,
was sich 2015 in Sachen Steuern ändert:

Strengere Regeln bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Möchte ein reuiger Steuersünder die Angelegenheit durch eine Selbstanzeige wieder in Ordnung bringen, muss er seit Jahresbeginn 2015 mit strengeren Regeln rechnen. Die Bedingungen für eine Selbstanzeige, die eine Strafe verhindert, wurden nämlich verschärft.

So bewahrt eine Selbstanzeige nur noch dann vor einer Strafe, wenn der hinterzogene Betrag die Grenze von 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Ist der hinterzogene Betrag höher als 25.000 Euro, werden gestaffelte Strafzuschläge erhoben. So werden bei einem Betrag über 25.000 Euro zehn Prozent des Betrags als Strafzuschlag fällig.

Ist die hinterzogene Summe höher als 100.000 Euro, erhöht sich der Strafzuschlag auf 15 Prozent. Ab Beträgen von einer Million Euro muss ein Strafzuschlag von 20 Prozent bezahlt werden. Außerdem gilt für alle Fälle von Steuerhinterziehung jetzt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Der Steuersünder muss dem Finanzamt somit Einblick in alle Daten aus den vergangenen zehn Jahren gewähren, die aus steuerrechtlicher Sicht relevant sind. Gleichzeitig arbeiten die deutschen Behörden nun intensiver mit ausländischen Steueroasen zusammen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Schummeleien auffliegen, deutlich.

Automatischer Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Wer mit seinen privaten Geldanlagen Gewinne erwirtschaftet, muss neben der Abgeltungssteuer auch Kirchensteuer auf die Erträge bezahlen, wenn er einer katholischen oder evangelischen Kirche angehört.

Die Kirchensteuerpflicht gilt schon seit 2009. Bislang führten die Banken und Sparkassen aber nur die Zinsabgeltungssteuer automatisch ab. Bei der Kirchensteuer gab es zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit war, dass der Kunde seinen Anbieter darüber informierte, welcher Religionsgemeinschaft er angehört. Der Anbieter kümmerte sich dann darum, dass die jeweilige Kirche zu ihrer Steuer kam.

Die zweite Möglichkeit war, dass der Kunde die Zinseinkünfte dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung meldete. Diese Praxis bewährte sich jedoch nicht. Deshalb sind die Banken und Sparkassen seit dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet, die Kirchensteuer automatisch abzuführen.

Dazu behalten sie die fällige Kirchensteuer ein und leiten sie zusammen mit der Zinsabgeltungssteuer ans Finanzamt weiter. Schon seit September 2014 fragen die Banken und Sparkassen zu diesem Zweck beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob der jeweilige Kunde einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt. Möchte der Kunde nicht, dass das Bundeszentralamt für Steuern diese Information herausgibt, kann er der Datenweitergabe durch ein Widerspruchsformular widersprechen.

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Gleichzeitig ist er dann aber dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Die Kirchensteuer wird allerdings erst dann fällig, wenn die erwirtschafteten Erträge höher ausfallen als 802 Euro. Ist der Kunde verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, erhöht sich der Sparerfreibetrag auf 1.602 Euro pro Jahr. Fallen die Gewinne niedriger aus, müssen weder Kirchensteuer noch Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag bezahlt werden.

Höhere Freigrenzen für Aufmerksamkeiten vom Chef

Bislang waren die sogenannten Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 40 Euro steuer- und beitragsfrei. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Sachgeschenke bei persönlichen Anlässen, Arbeitsessen und auch Verpflegung, die im Betrieb kostenfrei oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

Ab dem 1. Januar 2015 ist die Freigrenze um 20 Euro auf jetzt 60 Euro gestiegen. Bleiben die Aufmerksamkeiten unter der 60-Euro-Grenze, müssen dafür keine Steuern und Sozialabgaben bezahlt werden. Für Zuwendungen in Form von Geld gilt dies aber nicht. Monetäre Zuwendungen unterliegen nach wie vor der vollen Steuer- und Beitragspflicht.

Neue Erbrechtsverordnung innerhalb der EU

Zum 17. August 2015 tritt eine neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie legt fest, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt, wenn die Erbmasse mehrere EU-Länder einbezieht. Dabei legt die Verordnung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zugrunde.

Übertragen auf die Praxis heißt das:

Lebt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger in Frankreich, wird im Todesfall das französische Erbrecht auf seinen Nachlass angewendet. Das deutsche Erbrecht wird nur dann angewendet, wenn der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich festgelegt hat. Bislang stellt sich immer wieder die Frage, nach welchem Erbrecht im Todesfall verfahren wird.

Das deutsche Erbrecht basiert auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Maßgeblich ist also, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hat. Im Unterschied dazu ist beispielsweise im französischen Erbrecht entscheidend, wo sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen befand. Bei Immobilien wiederum kommt es darauf an, in welchem Land sich die Immobilien befinden. Wohnte nun ein deutscher Staatsbürger in seinem Eigenheim in Frankreich, hatte aber in Deutschland noch eine Eigentumswohnung, wird das Haus nach französischem Erbrecht und die Wohnung nach deutschem Erbrecht vererbt.

Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung wird es jetzt eine einheitliche Regelung geben. Demnach wird die gesamte Erbmasse nach dem Erbrecht des EU-Landes vererbt, in dem sich der Verstorbene gewöhnlich aufhielt.

Die Erbregelungen im Ausland weisen teils erhebliche Unterschiede zum deutschen Erbrecht auf. Für Erben kann dies ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein. Ratsam ist deshalb, sich im Vorfeld zu informieren. Anschließend kann im Testament festgelegt werden, welches Erbrecht Anwendung finden soll. Finden sich im Testament keine ausdrücklichen Angaben dazu, werden ab dem 17. August 2015 automatisch die Regelungen aus der neuen EU-Verordnung angewendet.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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