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Übersicht zur Kleinunternehmerregelung 

Die Kleinunternehmerregelung begründet sich auf §19 des Umsatzsteuergesetzes in Deutschland. Dieses sieht vor, dass ein Unternehmer mit niedrigen Umsätzen prinzipiell die Wahl hat, ob er von einer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht Gebrauch machen möchte, oder ob nicht.

Letztlich eignet sich die Kleinunternehmerregelung insbesondere für Existenzgründer, die die Voraussetzungen erfüllen und auf diese Weise von einem vereinfachten Umgang mit den steuerlichen Aspekten der unternehmerischen Tätigkeit profitieren können.

Hier eine Übersicht über alle wichtigen Punkte zur Kleinunternehmerregelung:

 

       

Die Kleinunternehmerregelung kennzeichnet sich dadurch, dass der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, im Gegenzug jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. 

       

Damit ein Wahlrecht und die Möglichkeit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG überhaupt gegeben sind, muss sich der Umsatz des Unternehmens in bestimmten Grenzen bewegen.

Im ersten Jahr der Unternehmensgründung oder im Vorjahr bei bestehenden Unternehmen darf der Umsatz nicht höher liegen als 17.500 Euro, im Folgejahr darf der Umsatz die Höchstgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten.

       

Bei einer Neugründung werden die Umsätze im Rahmen des Fragebogens des Finanzamtes zur steuerlichen Erfassung zunächst geschätzt. Liegen die geschätzten Umsätze höher als die Höchstgrenzen von 17.500 Euro im ersten und 50.000 Euro in den Folgejahren, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bereits im Vorfeld ausgeschlossen.

Nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres wird der tatsächliche Umsatz im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung ermittelt. Liegt der Umsatz höher als die Umsatzgrenze nach §19 kann die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr angewandt werden. Bewegt sich der tatsächliche Umsatz unterhalb dieser Grenze und wird auch der Umsatz im Folgejahr die Höchstgrenze wahrscheinlich nicht überschreiten, bleibt die Regelung bestehen.

Nicht weiter angewandt werden kann die Kleinunternehmerregelung allerdings dann, wenn der Umsatz des ersten Jahres zwar unterhalb der Umsatzgrenze liegt, der Umsatz des Folgejahres die Grenze von 50.000 Euro allerdings übersteigen wird.

 

       

Ein wesentlicher Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass die Umsatzsteuererklärung in vereinfachter Form erfolgt, denn im Rahmen der Anlage EÜR werden lediglich Einnahmen und Ausgaben gegengerechnet.

Wichtig hierbei ist, dass die Betriebsausgaben bei der Umsatzsteuererklärung als Bruttobeträge angegeben werden.

       

Die Rechnung, die ein Kleinunternehmer ausstellt, weist zwei Besonderheiten auf. Zum einen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, zum anderen muss auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausdrücklich hingewiesen werden.

       

Insbesondere für Existenzgründer ist die vereinfachte Kleinunternehmerregelung in einigen Fällen sicherlich von Vorteil.

Allerdings kann sich die Anwendung dann nachteilig auswirken, wenn der Unternehmer in erster Linie mit Unternehmen kooperiert, die berechtigt sind, Vorsteuer geltend zu machen, denn da Unternehmen in den seltensten Fällen bereit sind, höhere Nettopreise für identische Leistungen oder Produkte zu bezahlen, kann dies zu geringeren Rohgewinnen führen.

 

Thema: Übersicht zur Kleinunternehmerregelung

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