Steuern und Spenden

Steuern und Spenden 

Eine Spende ist zunächst eine freiwillige Leistung, die jemand in Form einer Geldspende, einer Sachspende, einer Leistungsspende oder einer Zeitspende als Ehrensamt erbringt, um damit gemeinnützige, kulturelle, politische, religiöse oder wissenschaftliche Organisationen, Vereine, Stiftungen oder Parteien sowie deren Arbeit zu unterstützen.

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Neben der guten Tat ergibt sich für den Spender die Möglichkeit, seine Spende steuerlich geltend zu machen.

 

Grundsätzlich wird dabei allerdings unterschieden, ob die Spende von einer Privatperson oder einem Unternehmen kommt.  

Es sind zwar nicht alle Spenden abzugsfähig, aber als Grundregel gilt, dass alle die Aufwendungen, die einem förderungswürdigen Zweck dienen und keine Gegenleistung oder keinen Vorteil begründen, steuerlich geltend gemacht werden können:

•        Getätigte Spenden werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben erfasst.

Als Nachweis genügt der abgestempelte Überweisungsträger oder der Kontoauszug dann, wenn die Spende unterhalb der Grenze von 200 Euro lag oder es sich um eine Zuwendung handelt, die in Katastrophenfällen innerhalb einer bestimmten Frist auf ein eigens für diesen Zweck eingerichtetes Spendenkonto erfolgte.

Für selbstständig Tätige liegt die Grenze bei Spenden, die unterhalb von 4% des Jahresumsatzes abzüglich der Aufwendungen für Löhne und Gehälter liegen. Bei Spenden, die diese Grenzen überschreiten, wird eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die der Empfänger der Spende in aller Regel unaufgefordert ausstellt.

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Engagement in beispielsweise einem Verein kann dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Spendenquittung vorliegt, pauschale Eintragungen ohne entsprechenden Nachweis werden in aller Regel nicht anerkannt.

Eine Spende liegt allerdings auch dann vor, wenn eine Person beispielsweise Fahrdienste übernimmt oder dem Verein Sachspenden zukommen lässt und hierfür Aufwendungen entstehen. Verzichtet diese Person auf die Erstattung der entstandenen Kosten, kann dieser Betrag als Spende steuerlich geltend gemacht werden.

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Mitgliedsbeiträge zu Vereinen können als Spende abgesetzt werden, wenn es sich um einen Verein handelt, der sich in den Bereichen Natur, Tierschutz, Wohlfahrt oder Denkmalschutz engagiert. Die Mitgliedsbeiträge für Sport-, Heimat-, Gesangs- oder Karnevalsvereine hingegen sind nicht absetzbar.

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Ebenfalls als Spende absetzbar sind Waren wie beispielsweise Kalender oder Glückwunschkarten, die bei gemeinnützigen Organisationen erworben wurden, wobei hier bis zu 75 Prozent des Kaufpreises geltend gemacht werden können. Entsprechende Spendenbescheinigungen sind der Ware in aller Regel beigelegt.

•        Parteispenden haben eine Sonderstellung.

Hier erhält der Spender für Parteispenden oder Mitgliedsbeiträge eine direkte Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent, wobei die Grenze für Ledige bei 825 Euro und für Verheiratete bei 1650 Euro liegt.

Geht der Spendenbetrag darüber hinaus, kann der Mehrbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden, hier liegen die Grenzen dann bei 1650 Euro für Ledige und 3300 Euro für Verheiratete.

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