Schummeleien bei der Steuererklärung – Achtung bei diesen Steuertricks

Schummeleien bei der Steuererklärung – Achtung bei diesen „Steuertricks“! 

Wenn Prominente wegen Steuerhinterziehung in den Schlagzeilen stehen, wird dies mit Kopfschütteln, erhobenen Zeigefingern und einer gewissen Empörung quittiert. Doch kleinere oder größere Schummeleien in der Steuerklärung sind keine seltene Ausnahme.

Anzeige

Und vielen scheint nicht bewusst zu sein, dass beispielsweise ein paar Kilometer mehr beim Weg zur Arbeit letztlich auch nichts anderes sind als Steuerhinterziehung.

Schon bei kleinen Verstößen droht ein Bußgeld.

Grundsätzlich sollte der Steuerpflichtige Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen, wenn er seine Steuererklärung erstellt. Selbst kleine Fehler oder vermeintlich harmlose Schummeleien können nämlich unangenehme Folgen haben. Dies liegt daran, dass das Steuerrecht keine Bagatellgrenze kennt.

Wer dem Finanzamt Steuern vorenthält, egal ob aus Unwissenheit, leichtfertig oder vorsätzlich, macht sich somit schon ab dem ersten Euro schuldig. Bei kleineren Verstößen sind allerdings noch keine wirklich gravierenden Folgen zu befürchten.

Einige Finanzämter leiten zwar bereits bei kleinen Beträgen Ermittlungsverfahren ein, diese werden aber oft eingestellt, mitunter wird dann ein Bußgeld fällig. Ernst wird es bei größeren Summen. Bei Beträgen ab 50.000 Euro hält die Rechtsprechung eine Geldstrafe für angemessen, ab 100.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Wurden Steuern in einer Höhe von einer Million Euro oder mehr hinterzogen, droht eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren, die dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.  

Schummeleien bei der Steuererklärung – Achtung bei diesen „Steuertricks“!

Es gibt ein paar typische Schummeleien, die immer wieder in Steuerklärungen auftauchen. Meist lohnen sich diese kleinen „Tricks“ jedoch nicht, denn sie sind den Finanzämtern gut bekannt.

·         Fahrkosten.

Den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen, das Finanzamt rechnet 30 Cent pro Kilometer an. Viele neigen dazu, die Fahrtstrecke ein wenig zu verlängern. Für das Finanzamt ist es jedoch kein Problem, die tatsächliche Entfernung zu ermitteln.

Und Umwege erkennt es nur dann an, wenn der Steuerzahler plausibel erklären kann, dass der längere Weg verkehrsgünstiger ist. Stutzig wird das Finanzamt außerdem, wenn der Steuerzahler angibt, in einem Jahr mehr als die üblichen 220 Tage gearbeitet zu haben.

·         Arbeitszimmer.

Um die Steuerlast ein wenig zu senken, werden gerne mal das Gästezimmer oder das Kinderzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer erklärt. Im Zweifel prüft das Finanzamt diese Angabe aber nach, mitunter auch im Rahmen eines Besuchstermins vor Ort.

·         Bewerbungskosten.

Hat der Steuerpflichtige Bewerbungen geschrieben und Vorstellungsgespräche geführt, kann er seine Bewerbungskosten steuerlich gelten machen. Bei einer großen Anzahl oder hohen Kosten für lange Fahrtwege muss er aber mit kritischen Nachfragen rechnen.

·         Kosten für Weiterbildung und Fachliteratur.

Wer sich weiter- oder fortgebildet hat, kann diese Kosten von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur dann, wenn er die Kosten auch tatsächlich aus der eigenen Tasche bezahlt. Hat der Arbeitgeber die Weiter- oder Fortbildung finanziert, darf der Steuerpflichtige die Kosten nicht abziehen.

Skeptisch wird das Finanzamt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, sehr teurere Weiterbildungen angeblich komplett alleine bezahlt zu haben.

Hat sich der Steuerpflichtige berufsbedingt Bücher angeschafft, kann er die Kosten hierfür ebenfalls steuerlich geltend machen. Seit einigen Jahren kann er dabei auch Bücher absetzen, die keine reine Fachliteratur sind oder Allgemeinwissen vermitteln. Allerdings heißt das nicht, dass der Steuerzahler einfach jede Quittung abrechnen kann. Über die ISBN ist es für das Finanzamt nämlich ein Kinderspiel, herauszufinden, was für ein Buch der Steuerzahler da wirklich gekauft hat.

·         Kapitalanlagen.

Wer mit Geldanlagen Gewinne erwirtschaftet hat, muss diese versteuern. Es lohnt sich nicht, diese Einnahmen für sich zu behalten. Das Finanzamt kann nämlich die Jahresbescheinigung der Bank anfordern, auf der alle steuerpflichtigen Wertpapiergeschäfte und Kapitalanlagen aufgeführt sind. Manchmal werden auch Gewinne, die im Ausland erwirtschaftet wurden, nicht angegeben. Teilweise, weil es schlichtweg vergessen wird, manchmal, weil die Erträge bereits im Ausland versteuert wurden.

Angeben muss der Steuerpflichtige die Gewinne aber trotzdem, zumal das Finanzamt ohnehin von den ausländischen Banken über Zinserträge informiert wird. Ein beliebter Trick ist auch, Geldvermögen auf die Kinder zu übertragen, um durch die Sparerfreibeträge der Kinder die Kapitalertragssteuern zu umgehen.

Dieser Trick funktioniert aber nur dann, wenn das Vermögen tatsächlich und nicht nur zum Schein übertragen wird. Nach Ansicht des Finanzamts ist dies wiederum nur dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige für eigene Zwecke keinen Zugriff mehr auf das Geld hat. 

·         Bewirtungskosten.

Selbstständige und Freiberufler können Restaurantbesuche von der Steuer absetzen, wenn es sich um berufliche Anlässe handelte. Werden Familie und Freude zum Essen eingeladen, können die Rechnungen nicht als Bewirtungskosten deklariert werden. Das Finanzamt schaut sich die Belege hier meist genau an.

·         Haushaltshilfe.

Wer sich im Haushalt oder Garten helfen lässt, sollte seine Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale anmelden. Er muss dann zwar Steuern und Sozialabgaben bezahlen, dafür geht aber alles mit rechten Dingen zu. Wer seine Haushaltshilfe hingegen schwarz beschäftigt und auffliegt, muss nicht nur mit Nachzahlungen, sondern auch mit teils empfindlichen Bußgeldern rechnen.  

Bußgelder können auch im Nachhinein noch verhängt werden.

Ist dem Steuerpflichtigen ein Fehler unterlaufen, ist er dazu verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden. Informiert er die Behörde von sich aus, hat seine Meldung eine strafbefreiende Wirkung. Das bedeutet, dass das Finanzamt dann nur eine Steuernachzahlung plus Zinsen verlangen, aber nicht zusätzlich auch noch ein Bußgeld verhängen kann.

Für die Korrektur kann der Steuerpflichtige ein einfaches Schreiben aufsetzen, in dem er die falschen Angaben nennt und entsprechend korrigiert. Dabei sollte er aber nur erklären, dass er seinen Fehler berichtigen möchte, und vor allem bei kleinen Beträgen nicht das Wort Selbstanzeige verwenden. Dies könnte nämlich dazu führen, dass das Finanzamt von einem Vorsatz ausgeht und in der Folge noch einmal ganz genau nachschaut.

Die Meldepflicht gilt übrigens auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Fehler verjähren nämlich erst nach einer vierjährigen Frist. Diese beginnt in dem Jahr, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde.

Geht es also beispielsweise um die Steuererklärung für 2013 und wird diese 2014 eingereicht, verjähren Fehler, die sich darin eingeschlichen haben, erst nach 2018. Bis dahin kann das Finanzamt ein Bußgeld oder eine andere Strafe verhängen, wenn es die Fehler bemerkt.

Mehr Ratgeber, Steuertipps und Hilfen:

 

Thema: Schummeleien bei der Steuererklärung – Achtung bei diesen Steuertricks

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen