Schüler- und Studentenjobs: so werden die wenigsten Steuern fällig

Schüler- und Studentenjobs: so werden die wenigsten Steuern fällig 

Zeitungen austragen, am Wochenende kellnern, Regale im Supermarkt auffüllen oder bei Inventuren aushelfen: Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferien oder ihre Freizeit, um sich ein paar Euro dazuzuverdienen.

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Wer seinen Kontostand etwas aufbessern möchte, ist aber gut beraten, wenn er sich möglichst früh mit der Frage nach den Steuern und Abgaben beschäftigt.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt zuviel vom mühsam erarbeiteten Lohn abhaben möchte. Aber wie werden bei Schüler- und Studentenjobs die wenigsten Steuern fällig? Und worauf gilt es sonst noch zu achten?

Hier die wichtigsten Infos dazu in der Übersicht:

Die Steuern bei Schüler- und Studentenjobs

Generell sind Schüler und Studenten am besten beraten, wenn sie auf Lohnsteuerkarte tätig werden. Unterm Strich erhalten sie ihr Geld so nämlich letztlich brutto für netto. Der Arbeitgeber zieht zwar zunächst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ab und leitet diese an das Finanzamt weiter. Steuern werden aber erst dann fällig, wenn das Bruttoeinkommen rund 930 Euro pro Monat und damit rund 11.150 Euro im Jahr übersteigt.

Bei den meisten Schüler- und Studentenjobs fällt das Bruttoeinkommen allerdings deutlich geringer aus. Solange diese Einkommensgrenze nicht überschritten ist, kann sich der Schüler oder Student deshalb das Geld, das sein Arbeitgeber einbehalten hat, im Folgejahr über die Steuererklärung vom Finanzamt wieder zurückholen.

Dabei muss der Schüler oder Student übrigens auch keine Angst vor unzähligen komplizierten Formularen und riesigen Papierbergen haben, denn bei ihm reicht die vereinfachte Einkommenssteuererklärung aus.  Möchte ein Schüler oder Student auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sollte er das mit seinem Arbeitgeber vor Arbeitsantritt besprechen. Die meisten Unternehmen haben bereits auf das elektronische Verfahren ELStAM umgestellt.

In diesem Fall muss der Schüler oder Student dem Arbeitgeber nur seine Steueridentifikationsnummer nennen. Zusammen mit dem Geburtsdatum ruft der Arbeitgeber dann alle lohnsteuerrelevanten Daten online ab. Sollte das Unternehmen noch nicht auf das Verfahren umgestellt haben, kann sich der Schüler oder Student eine Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt holen oder, sofern er noch die alte Lohnsteuerkarte von 2010 hat, diese beim Chef abgeben. 

Schüler- und Studentenjobs ohne Lohnsteuerkarte

Arbeitet der Schüler oder Student nicht auf Lohnsteuerkarte, weil er keine Lust auf die Steuererklärung hat, mit seinem Chef nicht über diese Möglichkeit gesprochen hatte oder es einfach nicht besser wusste, verschenkt er strenggenommen Geld. Sein Arbeitgeber wird dann nämlich eine Pauschale fürs Finanzamt abziehen, üblicherweise in Höhe von 25 Prozent des Bruttolohns.

Dieses einbehaltene Geld kann sich der Schüler oder Student nicht mehr zurückholen. Auch dann nicht, wenn er weniger als 930 Euro im Monat verdient und somit eigentlich gar keine Steuern bezahlen müsste. 

Die Abgaben bei Schüler- und Studentenjobs

Ein typischer Schüler- oder Studentenjob findet während der Ferien statt und ist somit eher kurzfristig ausgelegt. Deshalb bleibt ein solcher Ferienjob in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei. Es werden also keine Beträge für die Kranken-, die Arbeitslosen-, die Renten-, die Pflege- und die gesetzliche Unfallversicherung abgezogen.

Maßgeblich dafür, ob ein Schüler- oder Studentenjob sozialversicherungsfrei ist, ist nämlich die Dauer. In diesem Zusammenhang gilt die Grenze von 50 Arbeitstagen pro Jahr. Das heißt, ein Schüler oder Student darf maximal 50 Tage lang arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche ist die maximale Dauer auf zwei Monate begrenzt. Die zulässige Höchstdauer kann der Schüler oder Student an einem Stück arbeiten, also beispielsweise während der Sommerferien.

Er kann aber auch verteilt über das Jahr tätig werden. In diesem Fall werden die einzelnen Arbeitseinsätze zusammengerechnet.Überschreitet der Schüler oder Student die Grenze von 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten, liegt kein typischer Ferienjob mehr vor. Die Tätigkeit wird dann stattdessen zu seiner herkömmlichen Dauerbeschäftigung, bei der Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge ausfallen, richtet sich danach, ob es sich um einen Minijob mit einem Monatseinkommen bis 450 Euro, einen Midijob mit einem Monatseinkommen bis 850 Euro oder ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Monatseinkommen über 850 Euro handelt. 

Schüler- und Studentenjobs und das Kindergeld

Seit 2012 gilt die Grenze von 8.004 Euro nicht mehr. Im Hinblick auf das Kindergeld spielt es somit keine Rolle, wie viel ein volljähriger Schüler oder Student in seinem Ferienjob verdient.

Allerdings gibt es eine Einschränkung:

Für Volljährige, die eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium absolvieren, ist die zulässige Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche beschränkt. Wird diese Grenze überschritten, wird das Kindergeld gestrichen. Eine Ausnahme bilden die Ferien. Während der Ferien darf der Volljährige auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, allerdings nur maximal zwei Monate lang. 

Worauf es bei Schüler- und Studentenjobs außerdem zu achten gilt

Schüler, die gerade ihre letzten Ferien erleben und nach diesen Ferien eine Berufsausbildung beginnen, sollten ihren Arbeitgeber darüber informieren. Schließt sich die Ausbildung unmittelbar und nahtlos an den Ferienjob an, wird nämlich schon der Ferienjob als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gewertet.

Kommt es zu einer Überprüfung, muss der Azubi die Beiträge nachzahlen. Für angehende Studenten gilt dies nicht. Studenten, die Bafög beziehen, sollten aber beachten, dass sie mit ihren Ferien-, Semester- oder Aushilfsjobs unter der Verdienstgrenze von 4.880 Euro pro Jahr bleiben. Andernfalls droht die Kürzung der Förderung.

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