Infos und Tipps zum Absetzen von Kinderbetreuungskosten Eltern können die Betreuungskosten für ihre Kinder über mehrere Jahre steuerlich geltend machen, wobei es zunächst keine Rolle spielt, ob es sich um die Kosten für eine Tagesmutter oder einen Schulhort handelt.
Hier dazu die wichtigsten Infos und Tipps: • Seit der Steuererklärung für das Jahr 2008 müssen die Belege über die Kinderbetreuungskosten zunächst nicht eingereicht werden. Allerdings können die Finanzbeamten die Belege jederzeit nachfordern. In diesem Fall müssen dann meist der Gebührenbescheid für den Kindergarten, Quittungen für den Babysitter, Rechnungen der Tagesmutter oder Verträge mit angestellten Haushaltshilfen oder Au-Pairs vorgelegt werden. Zudem müssen die Zahlungen in aller Regel anhand von Kontoauszügen bestätigt werden. • Betreuungskosten sind pro Jahr und Kind bis zu einer Höhe von 6000 Euro absetzbar. Davon erkennt das Finanzamt zwei Drittel als Werbungskosten oder Sonderausgaben an, bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über erfüllt waren. Das bedeutet, die Höchstgrenze gilt auch dann, wenn das Kind beispielsweise nur acht Monate lang von einer Tagesmutter betreut wurde. • Prinzipiell gelten für die Steuer nur die reinen Betreuungskosten. Kosten beispielsweise für die Verpflegung im Kindergarten müssen abgezogen werden. Anders ist es jedoch bei solchen Personen, die das Kind im eigenen Haushalt betreuen. Hier können auch die Fahrtkosten sowie die Kosten für Kost und Logis abgerechnet werden. • Als Betreuungskosten zählen die Kosten für den Kindergarten, einen Kinderhort, ein Kinderheim, eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter. Ist das Kind in einer Ganztagesschule untergebracht, muss die Schule den Anteil des Betreuungsgeldes am Schulgeld ausweisen, damit es anerkannt wird. Wird das Kind zu Hause betreut, sollte aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen, welche Tätigkeiten wie entlohnt werden, auch wenn Verwandte wie die Großeltern das Kind betreuen. Andernfalls kann das Finanzamt nur die Hälfte der Kosten als Kinderbetreuungskosten anrechnen und den Rest als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen werten.
• Um die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen, gibt es vier Möglichkeiten, die sowohl für Elternpaare als auch für Alleinerziehende gelten: 1. Sind die Eltern berufstätig, werden die gesamten Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eingetragen. 2. Absolviert eines der Elternteile eine Ausbildung, ist länger krank oder behindert, werden die Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren als Sonderausgaben angegeben. 3. Besteht aus anderen Gründen keine Berufstätigkeit, beispielsweise weil ein Ehepartner arbeitslos ist oder sich um den Haushalt kümmert, werden die Betreuungskosten für Kinder zwischen drei und fünf Jahren als Sonderausgaben abgerechnet. 4. Ist das Kind jünger als zwei oder älter als sechs Jahre, gibt es dann einen Steuerbonus, wenn das Kind zu Hause von einer Tagesmutter oder einer Haushaltshilfe betreut wird. • Webungskosten Als Werbungskosten können die Kosten dann abgesetzt werden, wenn beide Elternteile mindestens zehn Stunden pro Woche arbeiten, wobei auch ein Minijob anerkannt wird. Dabei wirken sich die Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten ab dem ersten Euro aus, der Arbeitnehmerpauschbetrag zählt hierbei nicht. Sind die Eltern als angestellte Arbeitnehmer tätig und haben zudem einen Nebenjob auf selbstständiger Basis, können die Kosten beliebig in Werbungs- und Betriebskosten aufgeteilt werden. • Betreuungskosten Maßgeblich für den Abzug der Kosten ist, wo das Kind lebt oder welcher Elternteil das Kindergeld bezieht. Lebt das Kind nach einer Trennung sowohl bei der Mutter als auch beim Vater, können beide ihren Anteil an den Betreuungskosten absetzen. Dabei werden die Höchstgrenzen üblicherweise zur Hälfte geteilt. Andere Verteilungen sind möglich, müssen aber gemeinsam beantragt werden. Thema: Infos und Tipps zum Absetzen von Kinderbetreuungskosten
» 4 Kommentare
4Kommentar am Montag, 5. September 2011 09:27
Zu Astrid: Also ich habe mit unserem Aupair ein Konto eröffnet und das Taschengeld genau aus diesem Grund überwiesen. Auch für Tagesmütter/Babysitter reichen meines Wissens keine Quittungen mehr, sondern es müssen Überweisungen getätigt werden. Viele Grüße, Stefanie
3Kommentar am Freitag, 15. Juli 2011 15:00
Hallo, meine Tochter (2) wird täglich von meiner Mutter betreut. Hierfür habe ich monatlich 200€ überwiesen. Das Finazamt hat diese Betreuungskosten nicht anerkannt, im Gegenzug aber von meiner Mutter eine Steuernachzahlung von 900€ erhoben, wegen Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit (Betreuungskosten). Meine Mutter ist Hausfrau seit je her. Ist diese Forderung Rechtens? Einspruch wurde seitens des Mates bereits abgewiesen. MfG Denise
2Kommentar am Freitag, 10. Juni 2011 09:12
Hallo, das Finanzamt in Gifhorn Niedersachsen hat uns für 2009 die gesamten Au Pair-Kosten mit der Begründung abgelehnt, weil die Zahlung nicht überwiesen wurden. Ich kenne kein Au Pair, dass ein Konto eröffnet. Wir haben uns die Zahlungen quittieren lassen. Das zählt nicht, so die Aussage des Finanzbeamten. Wie wird das anderorts geregelt. Vielen Dank. Viele Grüße Astrid
1Kommentar am Donnerstag, 7. April 2011 08:43
hallo allerseits sehr gute infos gibt es hier ich habe eine frage im jahr 2009 war mein sohn von seine oma betreut wärend ich mit meine frau gearbeitet haben oma hat jeden monat 100€ bekommen wir haben das nicht überwiesen und haben auch kein vertrag kann man es trotzdem absetzen? wenn ja bekommt die oma (rentnerin)irgendwelche nachteile abzüge steuernachzahlungen?sie hat keine andere einnahmen ausser rente vielen dank im vorraus
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