Infos zum richtigen Absetzen von Bewirtungsaufwendungen

Infos zum richtigen Absetzen von Bewirtungsaufwendungen (+ 3 Urteile dazu) 

Bewirtungsaufwendungen sind immer wieder ein Grund für Streitigkeiten mit dem Finanzamt und beschäftigen nicht selten auch die Gerichte.

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Aber was sind Bewirtungsaufwendungen eigentlich genau und wie können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden?:

Infos zum richtigen Absetzen von Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen sind solche Kosten, die für den Verzehr von Speisen, Getränken und anderen Genussmitteln entstehen. Außerdem gehören Ausgaben, die mit diesen Kosten zusammenhängen, zu den Bewirtungsaufwendungen, also beispielsweise Trinkgelder oder Garderobengebühren. Auf den Punkt gebracht handelt es sich bei den Bewirtungsaufwendungen somit um die Kosten für Geschäftsessen.

Gerade diese Kosten werden bei Betriebsprüfungen jedoch sehr genau unter die Lupe genommen und ob das Finanzamt die Bewirtungsaufwendungen in voller Höhe, nur anteilig oder überhaupt nicht anerkennt, hängt von mehreren Faktoren ab. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt, dass Unternehmer 70 Prozent der Aufwendungen, die für die Bewirtung von Geschäftspartnern anfallen, als Betriebsausgaben absetzen können.

Die Umsatzsteuer, die in der Rechnung enthalten ist, kann als Vorsteuer in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1a UStG und wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes bestätigt (Az. V R 76/03). Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt werden können, ist aber, dass die Bewirtungsaufwendungen betrieblich veranlasst sind. Außerdem muss ihre Höhe nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein.

Sowohl für die betriebliche Veranlassung als auch für die Höhe der Bewirtungsaufwendungen müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Genau diese Punkte sind vielfach der Auslöser für Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt, wie auch die drei folgenden Beispiele für Urteile im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen zeigen. 

1. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 12 K 12087/07, Urteil vom 16.02.2011

Eine GmbH hatte eine Feier ausgerichtet, zu der Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. Anlass für die Feier war zum einen das fünfjährige Bestehen der Firma und zum anderen der Geburtstag des Geschäftsführers.

Auf den Einladungen wurde in der Überschrift jedoch nur der Geburtstag genannt, auf das Firmenjubiläum wurde erst unter der Überschrift hingewiesen. Das Finanzamt kam zu dem Entschluss, dass es sich bei der Feier um eine Privatveranstaltung gehandelt habe und erkannte folglich auch die Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wertete die Ausgaben als verdeckte Gewinnausschüttung. Es vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung des Geschäftsführers gehören und es keinen Anlass dafür gäbe, dass der Betrieb diese Ausgaben übernehme. Betriebliche Gründe wären zwar ein Mitgrund für die Feier gewesen, für gemischt veranlasste Aufwendungen gelte jedoch ein Aufteilungs- und Abzugsverbot.   

2. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Az. 2 K 40112/08, Urteil vom 27.05.2009

Anlässlich der bekannten Regatta “Kieler Woche” hatte ein Unternehmen aus Kiel einen 50 Meter langen Traditionssegler gechartert und insgesamt 50 Geschäftsfreunde und Mitarbeiter zu einer Begleitfahrt eingeladen. Die Kosten beliefen sich auf rund 11.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und hierfür wollte sich das Unternehmen die sogenannten VIP-Logen-Erlasse des Bundesfinanzministeriums zunutze machen.

Die VIP-Logen-Erlasse finden bei der Bewirtung von Geschäftspartnern in separaten Logen bei Sportveranstaltungen Anwendung und machen es möglich, die Aufwendungen nach Geschäftspartnern, Mitarbeitern und den anteiligen Kosten für die Bewirtung, die Werbung und Geschenke aufzuteilen. Nach dieser Rechnung blieben gut 7.000 Euro als Betriebsausgaben übrig. Nachdem eine Außenprüfung stattgefunden hatte, lehnte es das Finanzamt ab, die Regattabegleitfahrt steuerlich zu berücksichtigen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und urteilte, dass es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand gehandelt habe. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nenne mit Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke Beispiele. Im vorliegenden Fall läge ein solcher ähnlicher Zweck vor.

Daran ändere auch die Tatsache, dass ein 50 Meter-Traditionssegler keine Segelyacht sei, nichts, denn Aktionen wie Safaris, Fliegen, Golf, Tennis oder Oldtimer würden ebenfalls als ähnliche Zwecke gelten. Die VIP-Logen-Erlasse könnten bei der Regattabegleitfahrt nicht angewendet werden.    

3. Bundesfinanzhof, Az. X R 57/09, Urteil vom 18.04.2012   

Ein selbstständig tätiger Exportberater hatte über mehrere Jahre die Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsessen mit seinen Kunden abgesetzt. Im Zuge einer Außenprüfung hatte das Finanzamt Bewirtungskosten aus drei zurückliegenden Jahren nicht anerkannt, diese Kosten beliefen sich auf rund 30.000 DM.

Begründet wurde dies zum einen damit, dass der Exportberater bei Rechnungen über 200 DM seinen Namen als Gastgeber nicht angegeben hatte. Seinerzeit war dies durch die Steuerrichtlichtlinien jedoch vorgeschrieben.

Zum anderen hatte er anstelle von Originalrechnungen von Restaurants teilweise Eigenbelege eingereicht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Richter führten aus, dass grundsätzlich der Ort, das Datum, die Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen anzugeben sind. Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, reichen Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass aus, allerdings müsse dann die originale Rechnung beigelegt werden. Ab einem bestimmten Betrag müsse außerdem der Name des Gastgebers auf den Rechnungen angegeben sein.

Die korrekte, maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte könne weder durch einen selbst erstellten Beleg noch durch eine Kreditkartenabrechnung ersetzt werden. Ob die Bewirtung im In- oder im Ausland stattgefunden habe, spiele dabei keine Rolle.  Nach aktueller Rechtslage müssen der Name und die Anschrift des Gastgebers übrigens ab einem Rechnungsbetrag von 150 Euro angegeben werden.

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