Besteuerung von Dienstfahrzeugen und aktuelle Urteile dazu

Infos zur Besteuerung von Dienstfahrzeugen und 3 aktuelle Urteile dazu 

In der Steuererklärung ist regelmäßig auch der Firmenwagen ein Thema. Dies gilt aber nicht nur für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, sondern auch für viele Arbeitnehmer. Gerade die Besteuerung des Firmenwagens sorgt jedoch immer wieder für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. 

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Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Infos zur Besteuerung von Dienstfahrzeugen zusammen und stellt drei Urteile zu diesem Thema vor: 

Die Besteuerung von Dienstfahrzeugen

Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, wertet das Finanzamt dies als geldwerten Vorteil. Folglich ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnbestandteil steuerpflichtig.

Dabei kommen für die Besteuerung zwei Verfahren in Frage, nämlich zum einen das Fahrtenbuch und zum anderen die 1-Prozent-Regelung. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, kann sein Vorteil auf dieser Basis ermittelt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wendet das Finanzamt die 1-Prozent-Regelung an.

Die Grundlage dieser Regelung bildet der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und das Finanzamt setzt pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil an. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte, werden ihm zusätzlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zugerechnet.

Für den Arbeitnehmer ist die 1-Prozent-Regelung natürlich bequemer, das Führen eines Fahrtenbuchs ist aber sehr oft die lohnenswertere Alternative. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anteil der Privatnutzung nur gering ausfällt und deutlich unter dem Anteil der beruflichen Nutzung liegt, und wenn das Firmenfahrzeug als Jahres- oder Gebrauchtwagen gekauft wurde.   

3 Urteile rund um Dienstfahrzeuge

Die Unstimmigkeiten zwischen dem Steuerzahler und dem Finanzamt, die im Zusammenhang mit der Beteuerung von Dienstfahrzeugen auftreten, beschäftigen immer wieder auch die Gerichte. So auch in den drei folgenden Beispielen:

1. Bundesfinanzhof, Az. VI R 33/10, Urteil vom 01. März 2012

In diesem Fall ging es um die Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Hintergrund war eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen überlassen und beantragt hatte, den daraus entstandenen geldwerten Vorteil auf Grundlage des Fahrtenbuchs zu ermitteln.

Der Fahrer hatte in die Fahrtenbücher jeweils das Datum, den Straßen- und den Ortsnamen, den Kilometerstand bei Ende der Fahrt und die zurückgelegten Tageskilometer eingetragen. Teilweise hatte er auch die Namen der Kunden oder den Zweck der Fahrt notiert. Als Ergänzung dazu erstellte das Unternehmen auf Grundlage des Terminkalenders nachträglich eine Liste, in der das Datum, der Standort, der Kilometerstand zu Fahrtbeginn, das Ziel und der Zweck der einzelnen Fahrten aufgeführt waren.

Das Finanzamt lehnte das Fahrtenbuch mit der Begründung ab, dass die Angaben nicht ausreichend wären und das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. So müssten im Fahrtenbuch selbst Angaben zum Datum sowie zum Anfangs- und Endpunkt jeder Fahrt vermerkt sein.

Straßen- und Ortsnamen alleine würden zudem nicht ausreichen, sondern es müsse jeweils die genaue Adresse mit dem Namen des besuchten Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt eingetragen sein. Außerdem sollten die Eintragungen im Fahrtenbuch gerade nicht im Nachhinein ergänzt oder verändert werden. Daher wäre es auch nicht möglich, nachträglich angefertigte Zusatzlisten anzuerkennen.      

2. Bundesfinanzhof, Az. VI R 46/08, Urteil vom 21. April 2010

Finanzämter berufen sich häufig auf den sogenannten Anscheinsbeweis, wenn es um die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer geht. Wird kein Fahrtenbuch geführt, spricht nach Ansicht der Finanzämter also der Beweis des ersten Anscheins, der sich wiederum in der allgemeinen Lebenserfahrung begründet, dafür, dass ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis war auch der Grund für den Rechtsstreit, den eine Apotheke führte.

Die Apotheke mit angeschlossener Arzneimittelherstellung beschäftigte 80 Mitarbeiter und verfügte über einen Fuhrpark aus sechs Fahrzeugen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Nachdem das Finanzamt eine Außenprüfung durchgeführt hatte, legte es die Annahme zugrunde, dass der Sohn des Inhabers, der gleichzeitig auch der bestbezahlte Mitarbeiter war, den teuersten Wagen des Fuhrparks auch privat nutzen dürfe. Begründet wurde diese Annahme mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Anscheinsbeweis.

Folglich wandte das Finanzamt die 1-Prozent-Regelung an. Die Apotheke argumentierte, dass keine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge stattfände und allen Mitarbeitern per Arbeitsvertrag verboten sei. Zudem würden die Fahrzeugschlüssel in einem Schlüsselkasten im Betrieb aufbewahrt und die Kilometerstände sowie der Treibstoffverbrauch stichprobenartig kontrolliert. Der Sohn des Inhabers würde außerdem über zwei private Fahrzeuge verfügen. In erster Instanz wurde die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Auch das Finanzgericht sah es als naheliegend, dass der Sohn des Inhabers eine Sonderstellung hätte und sich über arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinwegsetzen könne. Der Bundesgerichtshof kam zu einem anderen Urteil. Demnach sei Voraussetzung für die Anwendung der 1-Prozent-Regelung, dass die private Nutzung von Dienstwagen durch den Arbeitgeber gestattet worden ist. Wird ein Dienstwagen unbefugt privat genutzt, liegt kein Lohnbestandteil vor.

Durch den Anscheinsbeweis könne außerdem nur begründet werden, dass ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den ihm der Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen hat, auch tatsächlich privat nutzt. Annahmen, die darüber hinausgehen, könnten mittels Anscheinsbeweis nicht begründet werden. Das Finanzamt könne also allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht einfach unterstellen, der Sohn des Inhabers würde seinen Arbeitsvertrag nicht einhalten oder das teuerste Fahrzeug aus dem Fuhrpark auch privat nutzen.  

3. Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 1 K 284/11, Urteil vom 03. Mai 2012

Bei diesem Fall ging es um die unerlaubte Nutzung eines Firmenwagens durch den Verkäufer eines Autohauses. Der Verkäufer und sein Arbeitgeber hatten vereinbart, dass der Verkäufer Vorführwagen für Probe- und Vorführfahrten sowie für Besuchsfahrten zu Kunden nutzen darf. Außerdem hatte der Verkäufer die Erlaubnis, Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden.

Eine anderweitige Privatnutzung war allerdings nicht gestattet. Nun wurde der Verkäufer dabei gesehen, wie er während seines Urlaubs einen Vorführwagen an der Vertragstankstelle des Autohauses für eine Privatfahrt und auf Rechnung seines Arbeitgebers auftankte. Dafür wurde der Verkäufer von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Nachdem auch das Finanzamt von diesem Zwischenfall erfahren hatte, wurde eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt.

Dabei kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass bei den Vorführwagen eine private Nutzungsmöglichkeit gegeben und somit ein geldwerter Vorteil für den Verkäufer entstanden war. Also setzte es bei den Einkünften des Verkäufers die 1-Prozent-Regelung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils an. Der folgende Rechtsstreit führte bis vor den Bundesfinanzhof, der den Fall an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwies.

Das Finanzgericht entschied, dass die 1-Prozent-Regelung angewendet werden kann, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Dies sei hier aber nicht gegeben, denn der Verkäufer habe den Dienstwagen unerlaubt für private Zwecke verwendet. Eine solche unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs habe keinen Lohncharakter, so dass in diesem Fall auch kein geldwerter Vorteil entstanden sei.

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Thema: Besteuerung von Dienstfahrzeugen und aktuelle Urteile dazu

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