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Belege für die Steuerklärung (Wann muss was vorgelegt werden?) 

In den meisten Fällen reicht es nicht aus, wenn nur ein schlichter Kassenbon eingereicht wird. Damit das Finanzamt die Ausgaben und Aufwendungen anerkennt, sind vielfach detaillierte Rechnungen, Kontoauszüge oder Gebührenbescheide notwendig. Allerdings müssen diese Belege nicht immer direkt zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Für beispielsweise Tagesmütter, Haushaltshilfen oder Handwerker fordert das Finanzamt nur bei Bedarf detaillierte Rechnungen an, gleiches gilt, wenn die Steuererklärung auf elektronischem Wege übermittelt wird.

 

Werden jedes Jahr ähnliche Beträge abgerechnet, beispielsweise für Versicherungen, nehmen die meisten Finanzbeamten diese Beträge meist auch ohne Vorlage der Versicherungspolice an. Schwieriger wird es, wenn Belege abhanden gekommen sind oder nicht in detaillierter Form ausgestellt wurden.

Hier kann der Steuerzahler aber versuchen, einen anderen Nachweis zu erbringen. Hat er beispielsweise Computerzubehör aus einem Werbeangebot gekauft, kann er das entsprechende Angebot aus dem Werbeprospekt zusammen mit dem Kassenbon einreichen und seinen Einkauf auf diese Wiese dann als Arbeitsmittel geltend machen.

 

Hier nun eine Übersicht über die wichtigsten Belege für die Steuererklärung:

       

Für den Weg zur Arbeit werden im Regelfall keine besonderen Belege gefordert. Beträgt die einfache Entfernung allerdings mehr als 66 Kilometer und betrug die Arbeitszeit mehr als 230 Tage, sollten Belege vorlegt werden. Hierzu bieten sich Tankquittungen und Inspektionsbücher oder Werkstattbescheinigungen an, die die Kilometerstände zu Jahresbeginn und zum Jahresende bestätigen.

       

Arbeitsmittel wie Fachzeitschriften, Ordner, Schreibmaterialen, Büromöbel oder Aktentaschen werden anerkannt, wenn die Rechnung oder die Quittung eindeutig belegen, was, wann und wo gekauft wurde. Kassenzettel, auf denen nur ein Preis oder eine Artikelnummer stehen, genügen meist nicht.

       

Bewerbungskosten können für Bewerbungen, Vorbereitungskurse, Fahrten zum Bewerbungsgespräch, Übernachtungen und die Verpflegung vor Ort sowie für Stellenanzeigen geltend gemacht werden. Prinzipiell können diese Kosten als Schätzkosten ohne Belege eingetragen werden, um die vollen Beträge ausschöpfen zu können, sollten aber besser Rechnungen, Tankquittungen, Kursverträge oder Bescheinungen eingereicht werden.

       

Kontoführungsgebühren können pauschal mit 16 Euro angegeben werden. Bei höheren Kosten wird eine Bestätigung von der Bank notwendig.

       

Für berufliche Weiterbildungen reicht es aus, wenn der Vertrag vorlegt wird, sofern daraus hervorgeht, um welchen Kurs es sich handelte und wie hoch die Kosten waren. Zahlungsbestätigungen in Form von Kontoauszügen oder Quittungen sind dann nicht erforderlich.

       

Für Kinderbetreuungskosten wird meist eine Rechnung oder der Gebührenbescheid sowie ein entsprechender Kontoauszug verlangt. Für Kinder unter 14 Jahren sind aber bis zu 6000 Euro jährlich absetzbar, bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze.

       

Private Versicherungen können zwar nur begrenzt abgesetzt, trotzdem sollten die vollen Beiträge eingetragen werden, denn derzeit sind über die Anerkennung noch Verfassungsklagen offen. Als Nachweis genügt im Regelfall ein Kontoauszug, die Police muss nicht vorgelegt werden.

       

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können bis zu einem Betrag von 13.805 Euro jährlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der geschiedene Ehepartner diese Zahlungen in der Anlage U seiner Steuererklärung bestätigt.

       

Arztkosten und Aufwendungen für Kuren sollten grundsätzlich immer eingetragen werden, auch wenn sie der Finanzbeamte eventuell streicht, weil sie unter der zumutbaren Grenze liegen. Als Belege werden Quittungen  und Arztrechnungen benötigt, bei Kurkosten zudem noch ein Gutachten vom Arzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkasse, das die Notwendigkeit, die Dauer und den Kurort bestätigt.

       

Kosten für die Pflege von Angehörigen umfassen die Kosten für Pflegekräfte, Medikamente, Fahrten zum Arzt sowie Fahrten zur Wohnung. Benötigt werden Quittungen, Kontoauszüge sowie der Bescheid über die Pflegestufe, ein Bescheid des Versorgungsamtes oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

       

Für Haushalts-, Pflege- und Gartenhilfen, die selbstständig arbeiten, erkennt das Finanzamt bis zu 6000 Euro an, für Handwerker, die Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchführen, bis zu 3000 Euro der Fahrt- und Lohnkosten. Notwendig hierfür sind Rechnungen, bei denen Arbeits- und Fahrtkosten von Materialkosten getrennt sind sowie Bankbelege, der die Zahlungen bestätigen.

 

Thema: Belege für die Steuererklärung

» 1 Kommentar
1"Belege"
am Sonntag, 17. Mai 2009 11:58von Gast
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass viele Finanzbeamten gar keine Belege mehr sehen wollen, sofern die Summen im Rahmen bleiben. Da ich meine Steuererklärung immer persönlich abgebe, hakt der Beamte meine Sachen meistens gleich so ab, wenn er den dicken Ordner sieht, denn er ansonsten durchschauen müsste ;-)
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