Sonderausgaben Kinder

Sonderausgaben Kinder

Wenn es um Sonderausgaben für Kinder geht, so werden sicher viele Menschen zuerst einmal an die verschiedensten „Forderungen“ von Ex-Partnern denken, mit denen noch zusätzlich Geld zum Kindesunterhalt locker gemacht werden soll. Das ist aber sicher nicht das Einzige, was als „Sonderausgaben“ steuerlich geltend gemacht werden kann. Natürlich gilt das nur für Eltern, die es sich ggf. leisten können, ihre Kinder bei einem Studium oder einer Ausbildung zu finanzieren.

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Bezahlen die Eltern dem studierenden Kind einen Unterhalt, von dem Semestergebühren, Lehrgänge und der Lebensunterhalt an einem anderen „Wohnort“ finanziert wird, so können diese Kosten auch als „Ausbildungskosten“ bzw. Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Schwierig wird es jedoch bei den Sonderausgaben, wenn es um Schulgeld an privaten Schulen, Internaten oder sogar internationalen Internaten geht. Während man „Schulgelder“ im Inland zwar bis zu 30% des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend machen kann, so kommt es doch immer wieder vor, das Internatskosten vor allem aus dem Ausland nicht anerkannt werden. Begründet wird es damit, dass hier auch die „Unterscheidung“ der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Das ist eben ein „Zustand“ den der Staat nicht fördern will.

Das Sonderungsverbot

Trotzdem gibt es aus dem April 2008 ein Urteil, nach dem Schulgelder für Schulen in den EU-Mitgliedsstaaten voll Abzugsfähig sind. Die Begründung dafür wurde dadurch gegeben, dass man ja auch in Deutschland dieses „Sonderungsverbot“ nicht besonders ernst nehmen würde.

Schließlich gäbe es ja auch in Deutschland staatlich anerkannte Ersatzschulen, die ein Schulgeld von bis zu 30.000,- Euro im Jahr verlangen. Auf der anderen Seite, musste sich ein Vater vor Gericht geschlagen geben, als er den Unterhalt für seine studierende Tochter absetzen wollte, die gerade ihr Studium abgeschlossen hatte aber noch keine Prüfungsergebnisse veröffentlicht wurden. Hier ging man davon aus, dass der Unterhalt so lange „abzugsfähig“ ist, bis die Ausbildung auch „formell“ abgeschlossen wurde.

Das Gericht sah das aber anders, weil die Tochter in der Zwischenzeit auch noch einen entsprechenden Job angenommen hatte.

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