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Private Krankenversicherung Sonderausgaben

In Deutschland kann man sich als Arbeitnehmer noch lange nicht ohne weiteres eine private Krankenversicherung genehmigen. Der Grund dafür ist sicher nicht die „Absetzbarkeit“ als Sonderausgaben. Denn der Gesetzgeber sieht sich ja in der Pflicht, für diejenigen aufzukommen, die sehr wenig verdienen und damit auch nur geringe Beiträge in die Krankenversicherung einzahlen können. Damit sich nicht nur die „Geringverdiener“ mit einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeben müssen, wurde festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist auch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.

Erst ab einem bestimmten Verdienst haben auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat zu versichern und so ggf. bei der Krankenversicherung etwas zu sparen.

Wer seine Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich geltend machen möchte, kann dass aber in jedem Fall tun. Nur unterscheiden sich hier die Höchstbeträge, bis zu denen diese private Krankenversicherung steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

Für Arbeitnehmer, bei denen sich ja regelmäßig auch der Arbeitgeber zur Hälfte an den Beiträgen für die Krankenversicherung beteiligt, gilt dabei der Höchstbetrag von 1500,- Euro, den man steuerlich für seine Krankenversicherung geltend machen kann. Dieser „Höchstbetrag“ gilt auch dann, wenn man sich mit einem „höheren“ Verdienst darauf einigt, dass sich der Arbeitgeber zum Teil an der privaten Krankenversicherung beteiligt.

Kosten für die private Krankenversicherung

Alle anderen, die die Kosten für die private Krankenversicherung selbst aufbringen, können die Beiträge bis zum Höchstbetrag von 2400,- Euro steuerlich geltend machen. Maßgeblich dafür ist der Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres.Zu den Versicherten, die sich diesen höheren Freibetrag „leisten“ können, gehören Selbstständige, freiwillig versicherte aber auch Arbeitnehmer, die den Beitrag für ihre gesetzliche Krankenversicherung selbst aufbringen.

Weil man sich aber diesen „Höchstbetrag“ auch noch auf mehrere andere „Versicherungsarten“ aufteilen muss, die man ggf. noch zusätzlich als Sonderausgaben ansetzen darf, ist es leider auch häufig der Fall, dass der „Höchstbetrag“ nicht ausreicht, um damit sämtliche „Versicherungsbeiträge“ steuerlich geltend zu machen.

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