Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben? 

Grundsätzlich kann jeder eine Steuererklärung abgeben, allerdings gibt es einige Personen, die dazu verpflichtet sind und andere Personen, die ihre Steuererklärung freiwillig einreichen.

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Insofern unterscheidet das Finanzamt auch zwischen der Antrags- und der Pflichtveranlagung. Bei der Antragsveranlagung wird die Steuererklärung abgegeben, obwohl der Bürger hierzu nicht verpflichtet ist.

Für viele Arbeitnehmer, die eigentlich keine Steuererklärung abgeben müssten, kann sich dies aber durchaus lohnen. 

Wurde beispielsweise nur einen Teil des Jahres ein Arbeitslohn bezogen, sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde, oder können Negativeinkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden, kann sich der Steuerzahler zumindest einen Teil seiner zuviel bezahlten Steuern wieder zurückholen.

Für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung hat der Bürger maximal vier Jahre lang Zeit, so dass er seine Steuererklärung für 2009 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 einreichen muss. Später sind Erstattungen dann nicht mehr möglich.

Die Pflichtveranlagung

Die Pflichtveranlagung betrifft all diejenigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese muss dann grundsätzlich bis zum 31. Mai eines Jahres vorliegen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. Bei einigen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass trotz Abzügen der Lohnsteuer oder Vorauszahlungen möglicherweise zu wenig Steuern bezahlt wurden.

Daher verpflichtet er diese Personen zur Abgabe einer Steuererklärung, um auf diese Weise die tatsächliche Steuerschuld mit den geleisteten Zahlungen vergleichen zu können. Grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind alle diejenigen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen, also als Selbstständige, Freiberufler oder auch als Forst- und Landwirte tätig sind.

Außerdem müssen diejenigen eine Steuererklärung abgeben, die als Nicht-Arbeitnehmer Einkünfte erzielen, die nach Abzug der Werbungskosten, Betriebsausgaben, Spar- und Altersentlastungsbeträge über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Daneben gibt es einige Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Wie hoch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind, spielt hierbei keine Rolle, entscheidend ist lediglich, ob einer der folgenden Punkte zutrifft, der dann die Pflichtveranlagung begründet:

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Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn Nebeneinkünfte erzielt werden, die höher ausfallen als 410 Euro.

Dabei kann es sich bei diesen Nebeneinkünften um Einnahmen aus beispielsweise Vermietung und Verpachtung oder um sonstige Einnahmen handeln.

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Ist auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen, muss das Finanzamt im Zuge der Steuererklärung überprüfen, ob der Freibetrag rechtmäßig ist.

Handelt es sich bei dem Freibetrag allerdings um einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

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Werden zwei Ehepartner zusammen veranlagt und hatte einer der beiden Ehepartner zeitweise oder das ganze Jahr über die Steuerklasse V oder VI, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

Während es bei der Kombination IV/IV letztlich ausgeschlossen ist, dass zu wenig Einkommenssteuer einbehalten wird, kann dies bei der Kombination III/V durchaus der Fall sein und das Finanzamt möchte dies überprüfen.

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Arbeitslosen-, Kranken- und Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht dadurch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Daher muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Lohnersatzleistungen, die bezogen wurden, höher lagen als 410 Euro. Gleiches gilt auch für den Bezug von Elterngeld.

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Gab es außerordentliche Einkünfte, beispielsweise in Form einer Abfindung oder einer Entlohnung für mehrere Jahre, und wurde hierfür die günstige Fünftelregelung angewandt, muss das Finanzamt überprüfen, ob alles seine Richtigkeit hatte.

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Wurde gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bezahlt, werden das zweite und alle weiteren Arbeitsverhältnisse nach der Steuerklasse VI versteuert. Dadurch kann es jedoch passieren, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

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Wurde eine Ehe geschieden oder ist der Ehepartner verstorben und hat einer der beiden ehemaligen Ehepartner neu geheiratet, muss eine Steuererklärung abgegeben werden, weil es dann mehrere Möglichkeiten für die gemeinsame Veranlagung und den Einkommenssteuertarif gibt.

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Lassen unverheiratete oder geschiedene Eltern Freibeträge wie beispielsweise den Ausbildungsfreibetrag, den Behinderten- oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag für ihr Kind auf den anderen Partner übertragen oder anders als zur Hälfte unter sich aufteilen, müssen beide eine Steuererklärung abgeben.

Dadurch stellt das Finanzamt sicher, dass Frei- und Pauschbeträge insgesamt nur einmal abgezogen werden. 

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Hat ein Arbeitnehmer zeitweise eine Tätigkeit ausgeübt, bei dem die Lohnsteuer mit der gekürzten Vorsorgepauschale abgezogen wird, und zeitweise eine Tätigkeit, bei der der Lohnsteuerabzug mit der ungekürzten Pauschale erfolgt, hat er für dieses Jahr nur Anspruch auf die gekürzte Vorsorgepauschale.

Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn dieser Arbeitnehmer eine der Steuerklassen I bis IV hatte.

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Wurden im Vorjahr Negativeinkünfte mit Positiveinkünften verrechnet, müssen in den Folgejahren Steuererklärungen abgegeben werden, bis die Verluste ausgeglichen und mit den positiven Einkünften verrechnet sind.

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Lebt der beschränkt steuerpflichtige Ehepartner im EU-/EWR-Ausland und ist dieser auf der eigenen Lohnsteuerkarte eingetragen, wird weniger Lohnsteuer einbehalten.

In diesem Fall muss dann im Zuge der Steuererklärung überprüft werden, ob das Gesamteinkommen berücksichtigt wurde.

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