Steuern auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die wichtigsten Begriffe zu Steuern auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 

Dass ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber angestellt ist, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, dürfte den meisten klar und verständlich sein.

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Spätestens wenn es aber darum geht, die Vordrucke für die jährliche Einkommenssteuererklärung auszufüllen oder einen Einkommenssteuerbescheid zu überprüfen, stolpern viele über Begriffe, die nicht mehr ganz so verständlich sind. Obwohl die Politik schon seit Jahren verspricht, das Steuerrecht zu vereinfachen, ist bislang davon noch nicht viel zu spüren.

Ganz im Gegenteil scheint das deutsche Steuerrecht immer komplizierter zu werden.

Damit es künftig zumindest ein kleines bisschen einfacher wird, die Erklärungsvordrucke zu der Einkommenssteuererklärung und den Einkommenssteuerbescheid zu verstehen, hier die wichtigsten Begriffe zu Steuern auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Übersicht: 

Steuern, Gebühren und Beiträge

Zunächst einmal ist wichtig zu klären, was Steuern überhaupt sind. Frei nach § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, bei denen es sich nicht um eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung handelt.

Auferlegt werden Steuern von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen denjenigen, die dem jeweiligen Gesetz zur Leistungspflicht unterliegen, wobei die Absicht der Steuern darin liegt, Einnahmen zu erzielen. Vereinfacht erklärt bedeutet das, dass alle diejenigen die jeweiligen Steuern bezahlen müssen, die den Tatbestand erfüllen, für den Steuern fällig werden.

Wer also beispielsweise ein Fahrzeug anmeldet, muss Kfz-Steuern bezahlen, wer Einkommen erzielt, unterliegt der Einkommenssteuer. Dabei erhält der Steuerzahler für seine Steuern aber keine direkte Gegenleistung. Stattdessen werden die Steuern zum einen verwendet, um den Haushalt des Staates zu finanzieren.

Zum anderen werden die Steuern für Investitionen genutzt, die der Allgemeinheit und damit indirekt auch wieder dem Steuerzahler zugute kommen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Gebühren und Beiträgen um Geldleistungen, die als Gegenleistung an eine bestimmte Leistung gekoppelt sind. Abwassergebühren werden beispielsweise für die Nutzung von Abwasserleitungen fällig, Müllgebühren dafür, dass der Müll abgeholt und entsorgt wird.  

Einnahmen

Als Einnahmen werden alle die Güter bezeichnet, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart in Form von Geld oder geldähnlichen Werten erzielt. Bei Arbeitnehmern handelt es sich bei den Einnahmen somit um das Bruttogehalt vor Abzug von Sozialversicherungsbeträgen und Steuern. 

Werbungskosten

Werbungskosten sind die Kosten, die entstehen, damit der Arbeitnehmer seine Einnahmen erzielen, sichern und erhalten kann. Das bedeutet, bei den Werbungskosten handelt es sich um die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit anfallen, beispielsweise die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte oder die Kosten für Arbeitsmittel wie Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Als Arbeitnehmer-Pauschalbetrag werden als Werbungskosten 920 Euro pro Jahr abgezogen. Durch entsprechende Belege und Nachweise kann der Arbeitnehmer aber auch höhere Werbungskosten geltend machen. Durch § 12 Einkommensteuergesetz werden dabei die Werbungskosten von den Kosten der privaten Lebensführung abgegrenzt.

Zu letzteren gehören beispielsweise die Kosten für den Haushalt des Steuerpflichtigen, Geldstrafen oder die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung. Zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören somit letztlich alle die Kosten, die zwar anfallen, aber nicht zu den Werbungskosten gezählt werden können. 

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Was zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gezählt wird, ergibt sich durch § 19 Einkommensteuergesetz. Demnach gehören beispielsweise Gehälter, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen und andere Bezüge aus einer Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Genauso sind aber auch Warte-, Ruhe- Witwen- und Waisengelder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Renten hingegen gehören nicht dazu.Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass alle Einkünfte, die Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre beziehen, unter dieser Einkunftsart zusammengefasst sind. Dabei beziffern die Einkünfte den Überschuss der Einnahmen gegenüber den Werbungskosten.

Von dem Bruttogehalt oder -lohn des Arbeitnehmers werden also die Werbungskosten abgezogen und der Betrag, der dann übrig bleibt, bezeichnet die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.  

Gesamtbetrag der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht den Einkünften abzüglich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Altersentlastungsbetrags. Einkünfte beinhalten dabei aber nicht nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch alle anderen Einkünfte, beispielsweise aus Vermietungen und Verpachtungen oder Verkäufen. Ist der Steuerpflichtige alleinerziehend und lebt in seinem Haushalt mindestens ein Kind, für das er Kindergeld erhält oder für das ihm ein Kinderfreibetrag zusteht, kann er von seinen Einkünften pro Kalenderjahr 1308 Euro abziehen.

Dieser Betrag wird als Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bezeichnet.Ist ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer älter als 64 Jahre, erhält er zusätzlich einen Steuerfreibetrag.

Dieser sogenannte Altersentlastungsbetrag entspricht einem bestimmten Prozentsatz seines Arbeitslohns. Für Beamte gibt es analog dazu den Versorgungsfreibetrag, der unmittelbar von der Bruttopension abgezogen wird.  

Einkommen und zu versteuerndes Einkommen

Das Einkommen ist der Betrag, der übrig bleibt, wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen sind. Das zu versteuernde Einkommen hingegen ist das Einkommen, das nach Abzug von Kinderfreibeträgen und allen anderen abzuziehenden Beträgen verbleibt.

Weiterführende Steuererstattungen, Steuertipps und Sonderausgaben:

 

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