Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen – Infos und Tipps

Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen – Infos und Tipps

Bei einer Scheidung stehen oft größere Geldbeträge im Raum. Denn sowohl die gemeinsamen Kinder als auch der Ex-Partner können Anspruch auf Unterhalt haben. Doch die Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden.

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Ein häufiger Streitpunkt bei einer Scheidung ist der nacheheliche Unterhalt. Schließlich spielt es für beide Ex-Partner eine große Rolle, wie es nach der Ehe finanziell weitergeht. Der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, erhält Kindesunterhalt vom anderen Elternteil. Deutlich schwieriger gestaltet sich aber die Sache mit dem eigenen Unterhaltsanspruch.

Ab der Trennung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Ehe rechtskräftig geschieden ist, bekommt der Ehegatte, der weniger verdient, zwar meist Trennungsunterhalt. Doch nach der Scheidung sind Unterhaltszahlungen an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft.

Andererseits kann der zahlende Ex-Partner den Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen.

Wie das funktioniert und worauf es dabei zu achten gilt,
erklären die folgenden Infos und Tipps:

 

Den Kindesunterhalt steuerlich absetzen

Haben die Ehegatten Nachwuchs, haben minderjährige Kinder Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Etwa alle zwei Jahre wird die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag angepasst.

Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 1. Januar 2017. Regional kann es zwar Abweichungen geben, weil die Oberlandesgerichte eigene Richtlinien erstellen können. Grundsätzlich dient die Düsseldorfer Tabelle aber als Orientierungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsansprüche.

Die Unterhaltszahlungen für die Kinder fließen an den Ex-Partner, der die Kinder betreut. In den meisten Fällen ist das die Mutter. Die Steuerlast mindern kann der Kindesunterhalt dann, wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Sobald der Kindergeldanspruch ausgeschöpft ist, beispielsweise weil die Kinder volljährig sind und ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben, kann der bezahlte Kindesunterhalt nämlich von der Steuer abgesetzt werden.

Solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind die Unterhaltszahlungen steuerlich nicht absetzbar. Denn in diesem Fall sind die Kinder bereits steuerlich berücksichtigt, entweder durch die Kinderfreibeträge oder eben durch die Kindergeldzahlungen.

 

Den Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen

Gemäß § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch soll jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner sollen nach dem Willen des Gesetzgebers also eigentlich die Ausnahme sein. Aus diesem Grund nennt der Gesetzgeber in den §§ 1570 bis 1576 BGB auch die Fälle, in denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Demnach gibt es

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes,
  • Unterhalt wegen Alters,
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen,
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit,
  • Aufstockungsunterhalt,
  • Unterhalt während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung und
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

In der Praxis ist sind Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner aber weniger die Ausnahme, sondern eher die Regel. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist und seinen Lebensunterhalt aus gutem Grund nicht alleine finanzieren kann.

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Andersherum muss der Ehegatte, der den Unterhalt zahlen soll, leistungsfähig sein. Leistungsfähig bedeutet, dass der zahlende Ehegatte den Ehegattenunterhalt zahlen kann, ohne dass durch die Zahlungen sein eigener Lebensunterhalt gefährdet ist. Aus diesem Grund muss dem zahlenden Ehegatten immer ein angemessener Selbstbehalt übrig bleiben. Auch hier dient wieder die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage. Demnach beläuft sich der Eigenbedarf derzeit auf 1.200 Euro pro Monat.

Wie hoch der Unterhalt ist, den ein Ehegatte an seinen Ex-Partner zahlen muss, bestimmt das zuständige Familiengericht. Es legt außerdem fest, wie lange die Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen. Der zahlende Ex-Partner kann den Ehegattenunterhalt aber von der Steuer absetzen. Und dafür gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich

  • entweder als Sonderausgabe
  • oder als außergewöhnliche Belastung.

Allerdings muss sich der Ex-Partner für eine Variante entscheiden. Beides ist nicht möglich.

 

Den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe absetzen

Laufende oder einmalige Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten kann der unterhaltspflichtige Ex-Partner als Sonderausgaben absetzen. Im Fachjargon wird diese Möglichkeit als Realsplitting bezeichnet. Das Finanzamt berücksichtigt dabei einen Höchstbetrag von 13.805 Euro.

Hat der Ex-Partner auch die Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung für seinen geschiedenen Ehegatten bezahlt, kommen die Beträge noch dazu. Eingetragen wird der Betrag zum einen auf der zweiten Seite des Mantelbogens. Zum anderen trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte denselben Betrag noch einmal in Abschnitt A der Anlage U ein.

Allerdings hat die Sache einen Haken: Damit der unterhaltspflichtige Ehegatte die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen kann, muss sein Ex-Partner zustimmen. Der Ex-Partner muss die Anlage U nämlich ebenfalls unterschreiben, und zwar im Abschnitt B. Durch diese Unterschrift gilt die Zustimmung für das jeweilige Steuerjahr als erteilt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Ex-Partner durch seine Unterschrift dazu, die erhaltenen Unterhaltszahlungen bei seiner Steuererklärung in die Anlage SO einzutragen und zu versteuern.

Verweigert der Ex-Partner die Unterschrift, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte vor Gericht ziehen und die Zustimmung einklagen. Um diese zusätzlichen Gerichtskosten zu vermeiden, sollte der Ehegatte aber besser versuchen, irgendwie doch noch eine Einigung zu erzielen. So könnte er beispielsweise anbieten, seinen Ex-Partner am Steuervorteil zu beteiligen. Das könnte sich für beide Seiten lohnen, denn wenn die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, dürfte die Steuerprogression und damit auch Steuerlast des unterhaltspflichtigen Ehegatten deutlich sinken.

 

Den Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Kommt keine Einigung zustande, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dafür braucht er die Zustimmung seines Ex-Partners nicht. Allerdings ist der Betrag, den der Ehegatte als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, niedriger. So beläuft sich der Höchstbetrag für das Jahr 2016 auf 8.652 Euro.

Im Jahr 2017 wird er auf 8.820 Euro und im Jahr 2018 auf 9.000 Euro steigen. Möchte unterhaltspflichtige Ehegatte den bezahlten Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen oder bleibt ihm nichts anderes übrig, muss er die Anlage Unterhalt ausfüllen.

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Neben dem geringeren Höchstbetrag kommt als zweiter Minuspunkt aber dazu, dass das Finanzamt wissen muss, wie hoch das Einkommen des Ex-Partners ist. Bereits ab einem Jahreseinkommen von 624 Euro wird der Höchstbetrag gekürzt. Generell bringt es also deutlich weniger Steuervorteile, den Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Und wenn der Ex-Partner die Auskunft über sein Einkommen verweigert, kommt schlimmstenfalls gar kein Steuerabzug zustande.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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