Sonderausgaben Pauschbetrag

Sonderausgaben Pauschbetrag

Grundsätzlich kann man nicht davon ausgehen, dass man bei den Sonderausgaben eine Pauschale vom Finanzamt bekommt. Die einzige Ausnahme bilden dabei vor allem die Werbungskosten, die man als Arbeitnehmer bzw. auch als Selbstständiger von seiner Einkommenssteuer absetzen kann. Trotzdem ist auch hier der Betrag mit nur 36,- Euro sehr gering bemessen.

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Will man tatsächlich die gesamten Sonderausgaben aus den Werbungskosten bei der Steuer geltend machen, muss man sich die Zeit nehmen und dem Finanzamt auch belegen, welche Werbungskosten man hatte.  

Gerade bei Arbeitnehmern kann das ganz einfach auch der Steuerberater sein, für den man Geld ausgeben muss, wenn die Steuererklärung nicht selbst gemacht wird. Aber auch entsprechende Literatur und die dazugehörigen Fahrtkosten, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Weitere Dinge, die bei Arbeitnehmern als Werbungskosten anerkannt werden, sind sicher auch Weiterbildungskosten oder Bewerbungen, wenn z.B. ein Vertrag ausläuft und man sich auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz machen muss, bevor man den alten verlässt.

 

Pauschalen in der Steuererklärung

Die meisten Menschen werden sicher wissen, wie viel es kosten kann, ordentliche Bewerbungen zu verschicken. Deshalb kann es sich durchaus mal lohnen, die jeweiligen Ausgaben zu dokumentieren, damit man sie auch bei der Steuererklärung als „Werbungskosten“ angeben kann.

Tut man das nicht, wird lediglich die Werbungspauschale von der Lohnsteuer abgesetzt. Für alle anderen Sonderausgaben, muss man sehr genaue Angaben machen, wenn man diese zumindest Teilweise von seiner Lohnsteuer zurückerstattet haben möchte.

Einen Pauschalbetrag bekommt man für solche Kosten nicht zur Verfügung gestellt.Wenn man im weitesten Sinne von „Pauschalen“ sprechen kann, dann sind es die Höchstbeträge, die man bei den Sonderausgaben ansetzen kann. Damit diese aber auch zur Anwendung kommen, muss man sie auch gesondert beantragen bzw. bei der Steuererklärung sehr deutlich mit Quittungen und Beschreibungen belegen.

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