Zusatzversorgung Sonderausgaben

Zusatzversorgung Sonderausgaben

Zusatzversorgung wird im Alter sicher immer wichtiger. Schließlich wohnen immer weniger Menschen in „Großfamilien“ in denen immer jemand zum „Helfen“ da ist. Um den Alltag zu bewältigen ist deshalb immer öfter auch eine Zusatzversorgung durch Pflegepersonal bzw. Haushaltspersonal notwendig, das man auch noch von seiner Rente bezahlen muss.

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Diese Ausgaben kann man natürlich auch in gewisser Weise als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings wird das im „Amtsdeutsch“ dann als: „Aufwendungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung“. Dabei gilt dann, dass man bis zu 10% seiner Steuerpflicht loswerden kann, wenn man als Rentner eine geringfügige Beschäftigung in seinem Haushalt anbietet.

Allerdings gilt das nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 510,- Euro. Bietet man dagegen eine sozialversicherungspflichtige Stelle an, kann man seine Steuerlast um 12% reduzieren, bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,- Euro jährlich. Bei Rentnern ab 60 Jahren oder bei behinderten Menschen gibt es aber auch noch zusätzliche Möglichkeiten, solche Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend zu machen. Dabei gilt, dass man unter gewissen Umständen bis zu 924,- Euro von seinen jährlichen Einkünften von seinem „zu versteuernden Einkommen“ abziehen darf. Voraussetzung dafür ist, das auch der „Lebenspartner“, sofern vorhanden, mindestens 60 Jahre alt ist und der „Steuerzahler“ als „hilflos“ bzw. „schwerbehindert“ eingestuft wird.

Weitere Einzelheiten zu diesen Regelungen kann man in verschiedenen Paragrafen des EStG nachlesen. (§ 10, § 33).

 

Eine „Härtefallregelung“ gibt es nur in sehr außergewöhnlichen Fällen und um sie in „Anspruch“ nehmen zu können muss man dem Finanzamt einiges Nachweisen. So kann man ggf. erreichen, dass die so genannten Leibrenten, nur mit dem „Ertragsanteil“ besteuert werden, wenn bis zum 31. Dezember 2004 mindestens 10 Jahre lang der Höchstbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung „überzahlt“ wurde. Allerdings dürfte so ein Nachweis in den meisten Fällen sehr schwierig werden und nur den wenigsten von Nutzen sein.

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